Vergleich

09.07.2012

Man spricht von einem Vergleich, wenn ein Vertrag zwischen zwei Parteien zustande kommt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt (siehe dazu § 779 BGB). In der Schuldnerberatungspraxis kommen Vergleiche in diesem engen Sinne selten vor, da in der Regel der Gläubiger einseitig nachgibt, in dem er auf einen Teil seiner Forderung verzichtet oder die Fälligkeit der Forderung in die Zukunft verschiebt. Üblicher sind Erlassvereinbarungen oder Zahlungserleichterungen. Aber auch das ist für beide Seiten vorteilhaft:

 

  • In der Regel verhandelt der Schuldner über eine feste Summe. Sprich Zinsen und Kosten sind einbezogen, da über eine Gesamtsumme verhandelt wird.
  • Der Gläubiger und Schuldner wissen (bei einer Ratenvereinbarung), wann die Forderung beglichen ist.
  • Sie legen sich auf eine feste Ratenhöhe fest.
  • Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.

Allerdings sollten Sie folgendes beachten, wenn Sie einen Vergleich oder Ratenvergleich abschließen:

 

  • Der Schuldner sollte sich sicher sein, die monatlichen Raten, nicht nur heute, sondern auch in Zukunft zahlen zu können.
  • Die Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden. (Vorschläge, siehe Musterbriefe)