Gläubigerneutraler Verstoß gegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit führt nicht zur Aufhebung der Stundung der Insolvenzverfahrenskosten

04.02.2011

Ist der Schuldner nicht in der Lage, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, kann die Stundung der Kosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren auch dann nicht aufgehoben werden, wenn der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht. Denn in einem solchen Fall ist die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt. Für das Außerstandesein ein entsprechendes Einkommen zu erzielen, sind die Ausbildung, die Fähigkeiten, frühere Erwerbstätigkeiten, das Alter und der Gesundheitszustand zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang darf der Schuldner nicht auf bloß theoretische, tatsächlich aber unrealistische Möglichkeiten einen angemessenen Arbeitsplatz zu erlangen, verwiesen werden. BGH, Beschluss vom 02.12.2011, IX ZB 160/10