Bei Antrag auf Verfahrenskostenstundung für ein Insolvenzverfahren obliegen Schuldner keine übersteigerten Informationsauflagen

12.05.2011

Beantragt ein Insolvenzschuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung, kann die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung nicht darauf gestützt werden, dass der Schuldner nach Aufforderung des Insolvenzgericht keine Angaben dazu macht, auf was für einem Grund die Verschuldung beruht. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten schuldet er Auskunft nur insoweit, als diese benötigt wird, um zu beurteilen, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Die Prüfung erfolgt in diesem Verfahrensstadium summarisch, die Stundung der Kosten darf nicht durch übersteigerte Informationsauflagen erschwert werden. BGH, Beschluss vom 07. April 2011 - IX ZB 254/09