Sperrfrist für neuen Antrag auf Restschuldbefreiung
21.06.2011
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig. BGH, Beschl. vom 12. 05. 2011 - IX ZB 221/09