Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen im Insolvenzverfahren

11.07.2011

Gem. §§ 293 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850f Abs. 1b ZPO findet eine Erhöhung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners nur statt, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen vorliegen. Dies sind nur außergewöhnliche Belastungen des Schuldners, die bei den meisten Menschen in ver-gleichbarer Lage nicht auftreten, da üblicherweise auftretende Belastungen bei der Bemessung der Pfändungsfreibeträge bereits berücksichtigt wurden. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle sind bis zu einer Entfernung von 30 km als gewöhnliche Belas-tung eines berufstätigen Arbeitnehmers anzusehen. LG Braunschweig, Beschluss vom 16. 05. 2011, 6 T 247/11, ZInsO 28/2011, 1268