Schuldner ist nicht verpflichtet Nachweise und Unterlagen zur Erhöhung des Sockelbetrages des P-Kontos an die Gläubiger herauszugeben
29.07.2011
Aus § 836 Abs. 3 ZPO lässt sich ein Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe der Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gem. § 850k Abs. 2, 5 Satz 2 ZPO führen, nicht ableiten.
- LG Koblenz, Beschl. v. 20. 9. 2010 - 2 T 499/10, ZVI 2011, 258 und
- LG Konstanz, Beschl. v. 4. 1. 2011 - 12 T 272/10 E, ZVI 2011, 257