Schuldner ist nicht verpflichtet Nachweise und Unterlagen zur Erhöhung des Sockelbetrages des P-Kontos an die Gläubiger herauszugeben

29.07.2011

Aus § 836 Abs. 3 ZPO lässt sich ein Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe der Nachweise, welche zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge gem. § 850k Abs. 2, 5 Satz 2 ZPO führen, nicht ableiten.