BGH zur Austauschpfändung eines PKW

04.10.2011

Eine Austauschpfändung nach § 811a Abs. 1 ZPO eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kfz ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit der Lebensdauer wie das gepfändete Kfz aufweist. Das ist dann nicht der Fall, wenn das gepfändete Kraftfahrzeug neun Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist. BGH, Beschl. v. 16. 6. 2011 - VII ZB 114/09