Zur Fälligkeit des fiktiven Vergleichseinkommens eines Selbstständigen

11.10.2011

1. Das fiktive Vergleichseinkommen gem. § 295 Abs. 2 InsO muss ein selbständig tätiger Schuldner erst zum Ende der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder zahlen.
2. Versagungsanträge gem. § 295 Abs. 2 InsO können erfolgreich erst zum Abschluss des Verfahrens im Rahmen des § 300 InsO gestellt werden.
3. Ein Auskunftsanspruch gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO über die Einnahmen aus der Selbständigkeit besteht nicht. AG Göttingen, Beschluss vom 02.09.2011, 74 IN 107/09