"Eckpunktepapier" zum außergerichtlichen Einigungsversuch der "Stephan-Kommission" liegt vor

02.02.2012

Anlässlich des 8. Deutschen Insolvenzrechtstages trafen sich auf Einladung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV am 06.04.2011 in Berlin verschiedene Verbände zum ersten "Runden Tisch Verbraucherinsolvenz". In der Folge wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe unter Leitung des Insolvenzrichters Dr. Guido Stephan (Darmstadt) ins Leben gerufen, die die Bedingungen für eine Stärkung und Optimierung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren untersuchen und die Ergebnisse den beteiligten Verbänden vorstellen sollte. In dieser Arbeitsgruppe waren sowohl Gläubigervertreter als auch Verbände der Schuldnerberatung vertreten.
Nun liegt als Ergebnis der Gespräche der "Stephan-Kommission" ein "Eckpunktepapier zur außergerichtlichen Einigung" vor. Dieses Papier stellt einen Meilenstein in der Zusammenarbeit der Verbände der Schuldnerberatung und der Gläubiger dar und wird ausdrücklich von der AG SBV mitgetragen.
Es sieht ähnlich wie der Referentenentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolvenzverfahren vor, dass eine außergerichtliche Einigung nur noch in aussichtsreichen Fällen durchgeführt werden soll. Anders als im Referentenentwurf sollen jedoch keine starren gesetzlichen Vorgaben gelten, sondern nach einer ausführlichen zwingend persönlich zu erfolgenden Beratung und Bestandserhebung individuell von der geeigneten Stelle bzw. Person die Aussichten einer erfolgreichen außergerichtlichen Einigung beurteilt werden.
Liegen die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Möglichkeit einer einvernehmlichen Schuldenregulierung vor, kann, so der Vorschlag, der Schuldner die Untersagung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für die Dauer von drei Monaten beantragen. Hat sich in den Vergleichsverhandlungen keine Kopf- und Summenmehrheit gegen den Plan ausgesprochen, kann der Schuldner eine Zustimmungsersetzung beantragen, ohne gleichzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen zu müssen. Unbekannte Gläubiger können in die Wirkungen des Schuldenbereinigungsplans einbezogen werden. Hierfür sind eine Veröffentlichung zu Beginn der Verhandlungen und eine gesonderte Veröffentlichung des Schuldenbereinigungsplanes vorgesehen.
"Neben diesen gesetzlichen Änderungen bedarf es zur Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs standardisierter Pläne. Zwar ist es gerade der Vorteil des außergerichtlichen Vergleichs, dass er die Möglichkeit von Einzelfalllösungen bietet, die sich nicht in Vordruck-Kategorien einordnen lassen. Dennoch kann das Angebot standardisierter Pläne hilfreich sein, wenn sie sinnvoll eingesetzt werden. Mustervergleichsbedingungen, die gemeinsam von Gläubiger- und Schuldnerseite abgestimmt worden sind, erleichtern die Vergleichsverhandlungen. Die beteiligten Verbände werden hierzu den Abschluss einer konkreten Vereinbarung anstreben, in der den jeweiligen Verbandsmitgliedern konkrete Verhandlungsempfehlungen gegeben werden.", führt der Bericht aus.
Eckpunktepapier der Stephan-Kommission zur außergerichtlichen Einigung