Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund von Handlungen zwischen Eröffnungs- und Schlusstermin

09.02.2012

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 260/10, ZInsO 05/2012, 192