Regelleistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

18.07.2014

Übersicht

Seit dem 1. Januar 2005 erhalten alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben einheitliche Leistungen, die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Gegensatz zur früheren Arbeitslosenhilfe orientieren sich diese Leistungen nicht nach dem früheren Verdienst. Vergleichbar mit der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz setzt sie sich aus einem einheitlichen Regelsatz, evtl. Mehrbedarfszuschlägen und den Kosten für die Unterkunft zusammen.

Seit Januar 2007 gilt für alle Bundesländer ein einheitlicher Regelsatz, die Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern ist weggefallen.
Näheres zu den Leistungen und Voraussetzungen siehe unter www.arbeitsmarktreform.de

Regelsätze gültig ab 01.01.2014

  • 391 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende
  • 353 Euro für volljährige Partner
  • 313 Euro für volljährige Kinder, die im Haushalt der Eltern leben oder ohne Zustimmung ausgezogen sind
  • 296 Euro für Kinder ab Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • 261 Euro für Kinder ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  • 229 Euro Kinder bis zur Vollendung des 6 Lebensjahres

Die Regelleistungen werden zu jedem Jahresanfang gemäß der Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

Zusätzlich zur Regelleistung werden u.a. folgende Leistungen erbracht:

  • Leistungen für die Wohnung (Miete, Heizung und Warmwasser),
  • Mehrbedarf bei Alleinerziehung, Schwangerschaft Behinderung, kostenaufwändiger Ernährung wegen Krankheit (Diät) und für regelmäßig wiederkehrende, unabweisbaren Kosten, wie beispielsweise der Wahrnehmung des Umgangsrechts,
  • Leistungen für einmalige Bedarfe:
  • Erstausstattung für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt,
  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und
  • Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sowie KiTa-Ausflüge,
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche im Rahmen des sog. Bildungspaketes

Alle anderen früheren einmaligen Beihilfen wurden abgeschafft und gelten mit dem gegenüber der früheren Sozialhilfe höheren Regelsatz als abgegolten.

  • Für Bezieher von Arbeitslosengeld II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
  • Für Bezieher von Sozialgeld in der Regel Kranken- und Pflegeversicherungsschutz als Familienversicherte.

Schulzuschuss:

Jeder Schüler, der eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, erhält eine zusätzliche Leistung für den persönlichen Schulbedarf (z.B. Schreib- und Rechenmaterialien, Turnzeug, Schulranzen usw.) in Höhe von 70 Euro zum 1. August und 39 Euro zum 1. Februar. Anspruchsberechtigt sind Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Außerdem muss mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil zu den Stichtagen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Der einmalige Zuschuss steht dem Schüler auch dann zu, wenn er nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt und selbst Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht.

Stand: 01.01.2014