Selbstständige: Altersversorgung

02.07.2012

Wie sieht es als Selbstständiger mit der Renten- und Krankenversicherung aus?

Als Inhaber eines Unternehmens und auch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH sind Sie in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig. Sie müssen sich also selbst um Ihre Altersversorgung und Krankenversicherung kümmern.

Oft wählen Selbstständige eine Lebensversicherung zur Altersvorsorge. Sie dient gleichzeitig zur Absicherung der Familie, aber auch des Unternehmens selbst, gegen die Folgen des Todes. Darüber hinaus kann sie als Sicherheit für den Einsatz von Fremdkapital oder zur Tilgung von Krediten verwendet werden.

Die bekannteste Form ist die kapitalbildende Lebensversicherung auf den Todes-und Erlebensfall. Stirbt der Versicherte vor Vertragsablauf, erhalten die Hinterbliebenen die Versicherungssumme zuzüglich der Überschussanteile. Gleichzeitig wird aber auch für den Erlebensfall Versorgungskapital angesammelt.

Egal ob Selbstständiger oder nicht. Sowohl im Einzelzwangsvollstreckungsrecht als auch in der InsO sind Lebensversicherungen Vermögen und damit in voller Höhe pfändbar bzw. im InsO zur Masse zu ziehen.

In der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind dagegen nur die von der Abtretungserklärung erfassten pfändbaren Beträge aus laufenden Einkünften an den Treuhänder abzuführen. Wenn Sie in diesem Verfahrensabschnitt also z.B. eine Lebensversicherung abschließen, so kann da kein Gläubiger ran. Strittig ist bei Selbstständigen ob und in welcher Höhe Aufwendungen für die Altersversorgung bei der Berechnung des Nettoeinkommens zu berücksichtigen sind bzw. aus dem verbleibenden Einkommen zu zahlen sind. Viele vertreten die Auffassung, dass ein Selbstständiger den gleichen Prozentsatz für Alterversorgung aufwenden können muss, wie ein Arbeitnehmer. Zur Zeit also 19,5% vom Brutto.

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge ist am 01.04.2007 in Kraft getreten und regelt, dass Selbstständige und Sozialversicherungspflichtige ihre privaten Lebens- und Rentenversicherungen in beschränktem Umfang vor Pfändungen schützen können. Intention des Gesetzgebers ist gewesen, dass Beträge, die über einen langen Zeitraum für die Altersvorsorge angespart worden sind, der Insolvenz oder einer Pfändung unterfallen. Der Gesetzgeber wollte somit verhindern, dass man bis zum vorletzten Atemzug arbeiten muss oder dass man auf Sozialleistungen angewiesen ist.

In diesem Gesetzgebungsverfahren ist der §851c neu in die ZPO eingeführt worden.

§ 851c Abs. 1 ZPO:

Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

  1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
  2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
  3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
  4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

§ 851 c Abs. 2 ZPO:

Um dem Schuldner den Aufbau einer angemessenen Alterssicherung zu ermöglichen, kann er unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze, nach seinem Lebensalter gestaffelt, jährlich einen bestimmten Betrag unpfändbar auf der Grundlage eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrags bis zu einer Gesamtsumme von 238 000 Euro ansammeln. Der Schuldner darf vom 18. bis zum vollendeten 29. Lebensjahr 2000 Euro, vom 30. bis zum vollendeten 39. Lebensjahr 4000 Euro, vom 40. bis zum vollendeten 47. Lebensjahr 4500 Euro, vom 48. bis zum vollendeten 53. Lebensjahr 6000 Euro, vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr 8000 Euro und vom 60. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 9000 Euro jährlich ansammeln.
Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 genannten Betrags übersteigt.