Pfändung der Rentenvorsorge

14.03.2013

Altersvorsorge futsch? Was bei der Altersvorsroge gepfändet werden kann - von Günne

 

(Private) Altersvorsorge: Pfändbarkeit und Pfändungsschutz

 Grundsätzlich gibt es für Arbeitnehmende drei Säulen der Altersvorsorge:

  • die gesetzliche Altersvorsorge (Rente oder Pension)
  • die betriebliche Altersvorsorge (Betriebsrente)
  • die private Altersvorsorge

 

Klar ist, dass die gesetzliche Rente alleine in Zukunft nicht ausreichen wird, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten bzw. wenigstens das Existenzminimum zu erreichen. In irgendeiner Art und Weise sollte also noch zusätzlich für das Alter vorgesorgt werden.

Selbständige haben die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen oder eine private Altersvorsorge abzuschließen. Zu diesem Thema gibt es hier aber einen Extra-Artikel.

1. Die gesetzliche Altersvorsorge

Der Arbeitgeber führt Beiträge an die Rentenkasse ab, im Regelfall ist das die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Im Alter zahlt die DRV dann eine Rente an den Rentner / die Rentnerin. Während des Rentenbezuges kann die monatliche Rente dann nach den Vorschriften der ZPO gepfändet werden, im Normalfall nach der Tabelle zu § 850 c ZPO, d.h. also je nach Rentenhöhe und Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.

Zuweilen herrscht Verwirrung, da ein Gläubiger bereits eine Pfändung bei der Rentenversicherung ausbringt, obwohl der Schuldner noch jünger ist und noch gar keine Rente bezieht. Diese Pfändung bleibt aber erst mal erfolglos, sie greift erst, wenn der Schuldner ins Rentenalter eintritt und tatsächlich Rente bezieht. Der Gläubiger bezweckt mit dieser Pfändung nur, dass er eine möglichst frühe Rangfolge erhält.

2. Die betriebliche Altersvorsorge

Manche Firmen, meistens sind es größere Unternehmen, bieten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge. Das Unternehmen zahlt für den Arbeitnehmer Beiträge in eine Rentenkasse ein. Im Alter erhält der Arbeitnehmer dann aus dieser Kasse eine monatliche Betriebsrente. Während des Rentenbezuges kann diese Betriebsrente dann nach den Vorschriften der ZPO gepfändet werden.

3. Die private Altersvorsorge

Es gibt grundsätzlich viele Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben: z.B. Erwerb und Bezahlung einer selbstgenutzten Immobilie (ðmietfreies Wohnen im Alter), Aufbau von Vermögen, Abschluss einer privaten Renten- oder Kapitallebensversicherung u.s.w.. Da es viele Möglichkeiten gibt und viel Geld in diesem Bereich zu verdienen ist, tummeln sich dort auch Heerscharen von Vermittlern, Finanzoptimierern und Vermögensberatern. Vorsicht ist also geboten und es empfiehlt sich, sich vor Abschluss einer privaten Altersvorsorge gründlich zu informieren. Unter Umständen macht es Sinn, für eine unabhängige Beratung auch mal zu bezahlen. Es geht schließlich um Entscheidungen, die oft für Jahrzehnte die Weichen stellen und bei denen es um viel Geld geht. Unabhängige Beratung und Literatur zum Thema gibt es beispielsweise bei den Verbraucherzentralen. Adressen über: www.vzbv.de

Vorsicht ist für Schuldner geboten: Vermögen in Form von Immobilien, Kapitallebens- und Rentenversicherungen ist meist vor Pfändungen nicht geschützt.

Da es sich hier um ein Schuldnerberatungs-Forum handelt, wollen wir über zwei Möglichkeiten der pfändungsgeschützten und insolvenzfesten privaten Altersvorsorge informieren:

Riester-Rente und die Entgeltumwandlung

a) Die Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine privatwirtschaftliche, staatlich geförderte, kapitalgedeckte und freiwillige Form der Altersvorsorge. Der offizielle Begriff lautet "zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge".

Die Stiftung Warentest testet regelmäßig die angebotenen Produkte der Finanzbranche und veröffentlicht die Ergebnisse in der Zeitschrift Finanztest.

Eine Förderung erfolgt bei Altersvorsorgeverträgen nur, wenn sie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifiziert sind. Nur Verträge, die bestimmten Kriterien entsprechen, können zertifiziert werden. Unter anderem muss die Übertragung/Abtretung und Verpfändung der Verträge ausgeschlossen sein.

Häufig ist unklar, ob es sich um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (der unpfändbar ist) handelt oder um eine herkömmliche private Renten- oder Kapitallebensversicherung (der pfändbar ist). Klarheit bringt eine Nachfrage beim Vertragspartner, bei dem man den Vertrag abgeschlossen hat. Es empfiehlt sich, diese Nachfrage schriftlich beantworten zu lassen. Ein DIN-A4-Blatt lässt sich nämlich besser lochen und abheften als wie eine unverbindliche telefonische oder persönliche Auskunft.

In den Riester-Vertrag werden Beiträge eingezahlt, zu diesen Beiträgen gibt es noch staatliche Zulagen dazu, deren Höhe variiert je nach persönlicher Situation (Bruttoeinkommen und Kinderanzahl). Das angesparte Kapital in dem Riester-Vertrag ist nicht pfändbar, auch im Insolvenzverfahren kann es nicht verwertet werden.

Die Zahlungen in den Vertrag sind von dem Netto-Einkommen abzuführen, sie mindern nicht das pfändungsrelevante Netto-Einkommen des Schuldners / der Schuldnerin.

Also: Während der Ansparphase sind die bereits angesparten Kapitalbeträge im Riester-Vertrag nicht pfändbar.

Aber: Während der Auszahlungsphase der Rente ist das Einkommen daraus jedoch nach den Vorschriften der ZPO pfändbar.

 b) Entgeltumwandlung

" Beschäftigte können Teile ihres Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge aufwenden. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen. Dadurch mindert sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Einkommen des Arbeitnehmers und es fallen – abhängig von der persönlichen Verdienstsituation – weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Diese Verwendung von Teilen des Gehaltes für unbare Leistungen wird als Entgeltumwandlung bezeichnet. " (Quelle: de.wikipedia.org/wiki/Entgeltumwandlung, 14.02.2013)

Auch bei der Entgeltumwandlung gibt es verschiedene Vertragsvariationen: z.B. kann der Arbeitnehmer mit seinen Einzahlungen zusätzlich die ohnehin schon vorhandene Betriebsrente (s.o.) erhöhen oder der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft und die einzelnen Arbeitnehmer erwerben dann durch ihre Einzahlungen einen Rentenanspruch im Alter.

Die Beträge für die Entgeltumwandlung vermindern unter Umständen das pfändungsrelevante Netto des Beschäftigten. Das ist dann der Fall, wenn der Vertrag mit dem Arbeitgeber über die Umwandlung vor Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen wird. Dann ist der Schuldner / die Schuldnerin nämlich noch berechtigt, über sein komplettes Netto zu verfügen, auch über den pfändbaren Teil, und kann damit machen, was er / sie will. Nach einer Pfändung oder Eröffnung des Verfahrens ist der überschuldeten Person aber die Verfügungsgewalt über den pfändbaren Teil entzogen. (Eine Entgeltumwandlung ist immer noch möglich, mindert aber dann nicht mehr das pfändungsrelevante Netto). Die Umwandlung kann auch noch kurz vor Eröffnung des Verfahrens oder Zustellung der Pfändung erfolgen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 30.07.2008 dazu: 10 AZR 459/07.

Ein Beispiel mit Zahlen (Stand Februar 2013):

Der kinderlose und alleinstehende Schuldner verdient 1509,78 € netto, er wäre mit monatlich 329,78 € pfändbar, ihm würden 1180,-- € monatlich verbleiben.

Wenn er sich nun vor Eingang einer Pfändung zur Entgeltumwandlung von monatlich 200,-- € entscheidet sieht die Rechnung wie folgt aus: 1509,78 netto abzüglich 200,-- € Entgeltumwandlung ergibt ein pfändungsrelevantes Netto von 1309,78 €. Davon werden 189,78 an den Gläubiger abgeführt, dem Schuldner verbleiben noch 1120,-- €.

Der Schuldner hat 60,-- € weniger von seinem Einkommen zur Verfügung, zahlt aber 200,-- € monatlich in eine Altersvorsorge ein.

Gibt es einen Rahmen-Versicherungsvertrag des Arbeitgebers für die Entgeltumwandlung und der Arbeitnehmer zahlt in diesen ein, was passiert dann bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Der Vertrag geht dann auf den Beschäftigten über, er kann ruhend gestellt werden (d.h. es werden keine Beiträge mehr eingezahlt) oder der Vertragsnehmer zahlt selbst weiter ein. Der Vertrag könnte bei einem neuen Arbeitsverhältnis wieder aktiviert werden. Er ist weiterhin unpfändbar! Der Schuldner kann auch nicht über das angesparte Kapital verfügen.

 

Riester-Rente oder Entgeltumwandlung? Was ist nun besser?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, es kommt auf die Situation des Überschuldeten an.

Ein Vorteil bei der Riester-Rente ist die Möglichkeit, unter Umständen hohe staatliche Zulagen im Vergleich zu relativ geringen eigenen Beiträgen zu erhalten  Ein Nachteil ist, dass die gezahlten Beiträge sich nicht pfändungsmindernd auswirken. Tendenziell ist die Riester-Rente eher für Geringverdiener mit Kind/ern lukrativer.

Ein Vorteil bei der Entgeltumwandlung ist, dass sich die Beiträge pfändungsmindernd auswirken. Nachteilig ist, dass keine Zulagen vom Staat, mit Ausnahme einer evtl. Steuerbegünstigung der Beiträge, zusätzlich fließen. Tendenziell ist die Entgeltumwandlung eher für pfändbare Schuldner ohne Kinder lukrativer.

4. Zusammenfassung

Die oben genannten Systeme bieten auch für Überschuldete die Möglichkeit, pfändungsgeschütztes und insolvenzfestes Kapital anzusparen. Das Kapital ist nicht pfändbar.

Allerdings besteht für Gläubiger (oder den Treuhänder im Insolvenzverfahren) die Möglichkeit, dass er in der Auszahlphase die monatlichen Rentenzahlungen pfändet, nach den Vorschriften der ZPO. Bezieht der Schuldner mehrere dieser Leistungen und evtl. auch noch Arbeitseinkommen parallel nebeneinander, können diese auf Antrag des Gläubigers (oder Treuhänders) vom Vollstreckungsgericht nach § 850 e Nr. 2 und 2 a ZPO zusammen gerechnet werden. Der sich dann ergebende Betrag ist die Grundlage für die Berechnung des Pfändungsbetrages.

Weitere allgemeine Informationen zum Thema private Altersvorsorge gibt es beispielsweise bei www.de.wikipedia.org/wiki/

 unter den Schlagwörtern: Riester-Rente, Entgeltumwandlung,  Altersvorsorge, Gesetzliche Rentenversicherung.

Eine ausführliche Abhandlung zu den Pfändungsschutzvorschriften ist zu finden im "Praxishandbuch Schuldnerberatung", Hg. Ulf Groth u.a., Luchterhand Verlag, ständig aktualisiert.