Pfändung von Sozialleistungen

02.07.2012

Sind Sozialleistungen vor Pfändungen sicher?

Pfändung von Sozialleistungen

Nur sehr wenige Sozialleistungen sind grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt pfändbar, wenn der Gläubiger direkt beim Leistungsträger pfändet. Diese sind in §54 Abs. 3 SGB I geregelt. Auch Kindergeld, das streng genommen keine Sozialleistung ist, ist nach §76 Einkommenssteuergesetz unpfändbar. 
Alle anderen laufenden Sozialeistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, also z.B. Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Altersrente, EU/BU-Rente, Krankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld. Es findet keine vorherige Anhörung statt. Erst im Anschluß an eine Sozialleistungspfändung kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Anhebung der individuellen Pfändungsfreigrenze nach §850 f Abs. 1 ZPO stellen.
Es ist auch möglich, künftige Rentenansprüche zu pfänden, wobei die Voraussetzung ist, dass durch mindestens 60-monatiger versicherungspflichtiger Tätigkeit des Schuldners überhaupt eine Grundlage vorhanden ist. Zwar erhält der Gläubiger erst dann Geld, wenn es überhaupt zu einer Rentenzahlung kommt, aber der Gläubiger sichert so bereits schon Jahre im voraus seinen Platz in der Rangfolge. Schuldner sollten sich davon nicht aus der Ruhe bringen lassen und vor allen Dingen nicht aus Angst jetzt Raten leisten. Vielmehr sollte man sich lieber bei einer Schuldnerberatungsstelle beraten lassen und ggfs. Vorbereitungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren treffen.
Achtung: Seit dem 01.01.2012 entfällt der frühere gesetzliche Kontenpfändungsschutz von Sozialleistungen. Nach der alten Regelung waren Sozialleistungseingänge 14 Tage nach Eingang auf dem gepfändeten oder überzogenen Girokonto auszuzahlen.Ab 2012 ist ein Pfändungs- und befristeter Verrechnungsschutz für Sozialleistungen auf dem Girokonto nur noch in Form eines sog. Pfändungsschutzkontos möglich. Näheres dazu siehe hier.

Sonderfall: Abzweigungsanträge bei Empfängern von Sozialleistungen

Auf folgende Besonderheit wird hingewiesen. Gem. §48 SGB I besteht die Möglichkeit, dass Jugendämter Unterhaltsschulden über einen Abzweigungsantrag beitreiben. Dies funktioniert aber nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete zahlungsunwillig ist und sein Einkommen über eine Rente oder Sozialleistungen bezieht. Der Abzweigungsantrag wird an den Erbringer der Rente oder der Sozialleistung gerichtet.