Die Berücksichtigung von Weihnachtsgeld bei laufender Lohn- oder Gehaltspfändung und bei der Kontopfändung

02.07.2012

Alle Jahre wieder:

Zur Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld

von Stefan Freeman, Diakonische Bezirksstelle Esslingen

Weihnachtsgeld bei Lohn- und Gehaltspfändung: Auch wer angesichts von Lohn- und Gehaltspfändungen deutlich geschmälerte Überweisungen verbuchen kann, darf sich beim Weihnachtsgeld freuen: Seit 2002 bleiben davon bis zu 500 Euro pfändungsfrei im Geldbeutel. 

Weil aber Lohnpfändungen bezüglich der ganz- oder teilweise pfändbaren Lohn-/Gehaltsbestandteilen von den Drittschuldnern häufig falsch berechnet werden, oder weil immer wieder nachgefragt wird, ob der Freibetrag “brutto” oder “netto” ist und wo er denn abzuziehen ist, haben wir ein Berechnungsschema als Arbeitshilfe erstellt. 

Die §§ 850 ff Zivilprozessordnung (ZPO) regeln den Pfändungsschutz bei Arbeitseinkommen. §850a ZPO regelt, welche Leistungen unpfändbar sind; unter Nr. 4 wird aufgeführt: "Weihnachtsvergütungen bis zum Betrage der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrage von 500 Euro".
 
§850e ZPO regelt die Berechnung des pfändbaren Einkommen. Nach §850e ZPO sind in die Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mitzurechnen: "die nach §850a ZPO der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind", d.h. Lohn- oder Einkommensteuer und die diversen Beiträge für die Sozialversicherung wie Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteile).
 
Das bedeutet, dass vom Bruttoeinkommen zunächst Steuern und Versicherungen abgezogen werden und das Nettoeinkommen errechnet wird. Dann werden die gem. § 850a ZPO unpfändbaren (Brutto-) Einkommensbestandteile zusammengezählt und vom Nettoeinkommen abgezogen. Aus der Differenz von Nettoeinkommen abzüglich Summe der Abzugsbeträge gem. §850a ZPO ergibt sich die für die Berechnung des tatsächlichen Pfändungsbetrags maßgebliche Summe. Anhand dieses Betrags kann der tatsächlich pfändbare Betrag aus der Pfändungstabelle zu §850c ZPO herausgelesen werden.
 
Weihnachtsgeld auch bei Kontopfändung geschützt - rechtzeitig Antrag - auch bei einem P-Konto! - stellen! 

Was Arbeitnehmern bei Lohn- und Gehaltspfändungen zum Jahresende schon immer eine gewisse finanzielle Hilfe war, gilt auch bei Kontopfändungen. Die Schuldnerberatung rät allen Betroffenen, sich rechtzeitig um den Schutz der unpfändbaren Beträge zu kümmern. Dies gilt auch bei dem seit 1. Juli 2010 eingeführten Pfändungsschutzkonto (P-Konto), da die auf diesem Konto automatisch vor einer Pfändung geschützten Beträge bei Eingang eines durch Urlaubs- oder Weihachtsgeld erhöhten Einkommens u.U. nicht ausreichen! 
Gerichte haben inzwischen bestätigt, dass auch bei Kontopfändungen der Freibetrag beim Weihnachtsgeld zu gewähren ist. Doch müssen die Betroffenen beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen, damit der Zugriff der Gläubiger auf die Weihnachtsgratifikation oder das Urlaubsgeld unterbleibt.
 
Die Vorschriften sind nämlich diesbezüglich eindeutig: § 850 l ZPO der Zivilprozessordnung (entspricht vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 dem bisherigen §850 k ZPO und gilt für Konten, die kein P-Konto sind) schreibt vor, dass der Schutz unpfändbarer Bezüge nicht automatisch eintritt, sondern nur auf Antrag beim örtlichen Vollstreckungsgericht.
 
Diese Vorschriften sehen auch ausdrücklich nur den Schutz von wiederkehrenden Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Inzwischen ist jedoch gerichtlich geklärt, dass darunter auch das Weihnachtsgeld fällt. So z.B. Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 02.05.01, 2 W 53/01 und 2 W 54/01): Das Gericht bestätigte, dass es sich beim Weihnachtsgeld - wenn es jedes Jahr gezahlt wird - um wiederkehrende Einkünfte handelt und somit auch der Freibetrag gewährt werden muss.
 
Das seit 1. Juli 2010 neu eingeführte und im neuen §850k ZPO geregelte P-Konto umfasst unabhängig von der Einkommensart einen automatisch geschützten Sockelbetrag von EUR 1028,89 zzgl. weiterer Freibeträge je erfüllter Unterhaltsverpflichtung, ferner insbesondere Kindergeld. Diese geschützten Freibeträge werden jedoch bei Eingang von zusätzlichem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht immer ausreichen. Gemäß §850k Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen (höheren) pfändungsfreien Betrag festsetzen. Dieser Antrag sollte unbedingt bei einem erwarteten Urlaubs- oder Weihachtsgeld erfolgen. Hierzu besteht nach jedem Geldeingang auf dem Konto mindestens vier Wochen Zeit (automatisches Moratorium gem. § 835 Abs. 4 ZPO bis zum Ablauf des auf den Gutschriftmonat folgenden Monats). 
Fazit: Arbeitnehmern, denen das Konto gepfändet wird und die regelmäßig Urlaubs- oder Weihnachtsgeld beziehen, sollten je nach Kontoart (P-Konto oder herkömmliches Konto) hierfür rechtzeitig beim zuständigen Vollstreckungsgericht den zur Kontoart passenden Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen.
 
Bei Kontopfändungen durch öffentliche Gläubiger ist der Freigabeantrag an die jeweilige Vollstreckungsbehörde zu richten. 

Achtung: Ab 2012 kann ein Kontenpfändungsschutz ausschließlich durch Umwandlung in ein P-Konto erfolgen. Das bisherige, parallel laufende "alte" Recht entfällt zum 01.01.2012.

Beispiel einer Berechnung mit Berücksichtigung eines Weihnachtsgeldes

Zahlen sind erfunden

1. Berechnung Nettoeinkommen

Monatslohn/Gehalt

1.500,--

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld,
Überstunden, andere Zuschläge

1.000,--

Bruttoeinkommen

2.500,--

./. Einkommens- und Kirchensteuern, Solidaritätszuschlag

225,--

./. Sozialversicherungsbeiträge

400,--

Nettolohn

1.875,--

2. Abzug der unpfändbaren Beträge gem. §850 a ZPO:

a.) 50% der Bruttobezüge für Überstunden

b.) Urlaubsgeld; Jubiläumszuwendung, Treuegelder

c.) Aufwandsentschädigungen, Spesen, Auslösungen usw.; Gefahren- Schmutz- und Erschwerniszulagen

d.) unpfändbarer Teil des Weihnachtsgeldes: 
     50% des Bruttoeinkommens, max. EUR 500; 50% d. Eink. wären hier EUR 750,--, also

500,--

e.) Heirats- und Geburtsbeihilfen

f.) Vermögenswirksame Leistungen/p>

g.) andere unpfändbare Lohn- bzw. Gehaltsbestandsteile

Summe Abzüge

500,--

3. Berechnung des für die Pfändung zu berücksichtigendem Nettoeinkommen

Nettoeinkommen ./. Summe Abzüge

1.375,--

Aus diesem verbleibenden Betrag wird der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gem. der Tabelle zu §850 c ZPO herausgelesen.

Kopiervorlage des Berechnungsbogens

Text: Stefan Freeman, Martin Staiger, Diakonische Bezirksstelle Esslingen