Vollstreckungsgegenklage

29.06.2012

Möchte der Schuldner geltend machen, dass nach Erlass des Urteils/Titels Umstände eingetreten sind, durch die der Gläubiger nichts mehr von ihm zu beanspruchen habe, ist der richtige Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage (767 ZPO). Mit ihr kann der Schuldner beispielsweise einwenden, er habe mittlerweile auf die Forderung des Gläubigers gezahlt, er sei vom Vertrag zurückgetreten, der Gläubiger habe ihm die Forderung erlassen usw. Zuständig ist das Gericht der ersten Instanz des Urteils/Titels