Vollstreckungsbescheid
29.06.2012
Als zweiter Teil des vereinfachten Mahnverfahrens wird der Vollstreckungsbescheid vom Gläubiger beim Amtsgericht beantragt und dem Schuldner zugestellt. Legt dieser keinen Widerspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid ein rechtskräftiger Titel. Näheres siehe unter: Mahnverfahren, vereinfacht