Taschenpfändung
29.06.2012
Im Rahmen der Sachpfändung kann der Gerichtsvollzieher auch Sachen pfänden, die der Schuldner in Taschen oder ähnlicghen Behältnissen (z.B. Brieftasche) mit sich führt. Rechtsgrundlage §808 ZPO
Im Rahmen der Sachpfändung kann der Gerichtsvollzieher auch Sachen pfänden, die der Schuldner in Taschen oder ähnlicghen Behältnissen (z.B. Brieftasche) mit sich führt. Rechtsgrundlage §808 ZPO