Obliegenheiten

29.06.2012

Obliegenheiten sind (Mitwirkungs-)pflichten des Schuldners, die zwar nicht einklagbar sind, aber bei Verstößen rechtliche Nachteile nach sich ziehen. In der Insolvenz des Schuldners bestehen zahlreiche Obliegenheiten, zu finden im §295 InsO. Bei einem Verstoß gegen Sie kann auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen.