Masseunzulänglichkeit

27.06.2012

Bei Masseunzulänglichkeit sind zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt (z.B. durch eine Kostenstundung), die Insolvenzmasse reicht jedoch nicht aus, die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder auch nur wahrscheinlich nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu erfüllen.
Bei den Verbindlichkeiten gem § 55 InsO handelt es sich um die nach Eröffnung weiter (neu) anfallenden Masseverbindlichkeiten (z.B. Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Löhne für Arbeitnehmer usw.).
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist als Zeichen an alle Neu-Gläubiger, bei denen also erst nach Eröffnung eine Forderung entstanden sindt, zu verstehen, dass derzeit keine Zahlung aus Insolvezmasse vorgenommen wird. Es ist jetzt zudem nicht mehr möglich, gegen die Insovenzmasse einen Zahlungstitel zu erwirken und zwangsweise vorzugehen.