Insolvenzbeschlag

27.06.2012

Mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterfällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, dem sog. Insolvenzbeschlag. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und sind dementsprechend nicht von dem Insolvenzbeschlag betroffen.