Gläubigerversammlung

27.06.2012

Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 InsO). Sie ist ein Organ der Gläubiger und hat die Aufgabe, den Insolvenzverwalter zu wählen, wenn der vom Gericht eingesetzte Verwalter nicht akzeptiert wird. Weiter Aufgabe ist die Wahl eines Gläubigerauschusses und die Entgegennahme von Berichten des Insolvenzverwalters. Zur Teilnahme an Sitzungen der Gläubigerversammlung sind alle Gläubigern (auch den absonderungsberechtigten), der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Abstimmen dürfen aber nur Gläubiger der Forderungen festgestellt, also nicht bestritten, sind.