Gläubigerbegünstigung

27.06.2012

Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. So § 283c StGB. Wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt, ist dem Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO).