Forderungskauf

27.06.2012

Kaufvertrag mit dem ein Gläubiger (Zedent) einer Forderung diese an einen Dritten (Zessionär) abtritt ( § 398 BGB). Er haftet, dass die Forderung tatsächlich besteht, jedoch nicht für die Realisierbarkeit.
Der Forderungskauf ist neben dem Factoring eines der Standard-Leistungsangebote von Inkasso-Unternehmen.