Sperrfrist für neuen Antrag auf Restschuldbefreiung

12.05.2011

BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 221/09

Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.

BGH, Beschl. vom 12. 05. 2011 - IX ZB 221/09, ZIn sO 2011/1127