Sperrfrist für neuen Antrag auf Restschuldbefreiung
12.05.2011
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 221/09
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.
BGH, Beschl. vom 12. 05. 2011 - IX ZB 221/09, ZIn sO 2011/1127