Die Pfändung von Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit richtet sich nach den §§ 850ff. ZPO. In § 850c ZPO sind die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen festgelegt. Sie werden gem. § 850c Abs. 2a zum 01.07. jeden zweiten Jahres neu angepasst.
Zum 01.07.2005 ist eine neue Lohnpfändungstabelle in Kraft getreten.
Pfändungstabelle gültig ab 01.07.2005 (Pdf-Datei)
Zum 01.07.2011 wird eine neue Lohnpfändungstabelle in Kraft treten.
Pfändungstabelle gültig ab 01.07.2011 (Pdf-Datei)
Hinweise:
Bei Anwendung der Tabelle bitte auch unsere Hinweise zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens beachten!
Weitere Informationen rund um das Thema Lohnpfändung und -abtretung gibt es auch auf unseren FAQ-Seiten unter verschiedenen Stichworten.
Mit Hilfe unseres Pfändungsrechners können Sie Ihren individuellen Pfändungsbetrag selbst errechnen
Pfändungsrechner (Rechtsstand 01.07.2005)
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