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Abänderungsklage bezeichnet die Klage auf Abänderung eines Titels über Leistungen, die immer wiederkehren. Ziel der Abänderungsklage ist eine Auswirkung auf die Zukunft, weil sich die der Klage zui Grunde liegenden Verhältnisse geändert haben.
Absonderung bezieht sich auf die Möglichkeit der abgesonderten Befriedigung in einem Insolvenzverfahren (§§ 49 ff InsO). Der Gläubiger ist in diesem Fall, anders als die "normalen" Insolvenzgläubiger nicht auf die Zahlungen aus der Insolvenzmasse beschränkt. Er kann seine Forderung, die durch Sicherungsrechte an einer unbeweglichen Sache (sog. dingliche Rechte, z.B. Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht) erlangt hat, außerhalb des Insolvenzverfahren selbst verwerten (§ 313 Abs. 3 InsO). Falls die Verwertung nicht die gesamte Forderung abdeckt, kann er die restliche Forderung (sog. Ausfallforderung) dann im Insolvenzverfahren geltend machen.
Abtretung auch Zession genannt. Vertraglich wird eine Forderung eines alten Gläubigers (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionär) übertragen (§§ 398 ff. BGB). Meist wird beim Abschluss eines Darlehens bzw. Kredits der zukünftige Lohnanspruch, Ansprüche aus Abfindungen, Provisionen und Sozialleistungen des Darlehensnehmer an die Bank abgetreten. Allerdings können unpfändbare Ansprüche nicht oder nur beschränkt abgetreten werden (§ 400 BGB), z.B. unpfändbarer Lohn, Urlaubsgeld, Entgelt für Überstunden, Weihnachtsgeld u.ä. Im Falle des Verzugs einer Forderung kann der Zessionär die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offen legen. Allerdings kann die Anerkennung einer Abtretung durch den Arbeitgeber arbeitsvertraglich, tariflich oder in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden. Häufig werden Forderungen auch an Inkoasso-Unternehmen abgetreten. Der Ursprungsgläubiger verkauft die Forderung üblicherweise zu einem geringeren Preis. Das Inkassounternehmen tritt ab diesem Zeitpunkt als Gläubiger auf. Umstritten ist dabei in vielen Fällen, dass bereits berechnete Inkassokosten weiterhin geltend gemacht werden.
Abweisung mangels Masse Können die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens voraussichtlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des Schuldner beglichen werden können, lehnt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 InsO). Möglich ist jedoch, mit Antragstellung auf Eröffnung die Stundung der Kosten zu beantragen. Wird die Stundung bewilligt, unterbleibt die Ablehnung mangels Masse.
Abzweigung Erhält der Unterhaltsschuldner eine dem SGB unterfallende Sozialleistung, etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, kann die Behörde, die Unterhaltsvorschuss leistet, bei dem für die Sozialleistung zuständigen Sozialleistungsträger einen Antrag auf Abzweigung stellen. Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist dieser im Abzweigungsantrag zu nennen.
Nach § 48, Abs.1 Satz I SGB I ist eine Abzweigung von Leistungsträgern an die UVG-Behörden möglich, wenn der familienferne Elternteil der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Akkordstörer Unnachgiebige Gläubiger, die eine Lösung (insbesondere außergerichtliche Einigungsversuche) durch häufig unsinnige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Lohn- und Kontenpfändung) gefährden und/oder Zahlungsvorschläge grundsätzlich ablehnen. Oft sind Akkordstörer Inkasso-Unternehmen und Mahnanwälte, die die Forderungsbeitreibung im großen Massengeschäft betreiben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB, auch Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen genannt, sind alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 BGB).
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB. AGB werden nur dann Bestandteile eines Vertrags, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wurde. Inhalte der AGB sind Regelungen über Art und Weise der Leistung, Haftung bei Leistungsstörungen, die Regelung der Gewährleistung bei Mängeln sowie Gerichtsstandsklauseln.
AGB können durch die Gerichte kontrolliert werden. Bestimmungen in AGBs sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder überraschende Klauseln enthalten, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht .
Anwaltsinkasso Auch Mahnanwälte. Auf Forderungsbeitreibung spezialisierte Anwaltskanzleien. Der Rechtsanwalt wird im Namen des Forderungsinhabers tätig und rechnet gegenüber dem Schuldner die möglichen Gebühren nach dem Rechtsvergütungsgesetz (RVG) ab. Mit dem Mandanten wird in der Regel eine Gebührenpauschale vereinbart, die deutlich unter den gesetzlichen Gebühren liegt und eine Vielzahl von Tätigkeiten (Mahnschreiben, telefonisches Inkasso, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme) umfasst.
Arrest Der Arrest ist eine in der Zivilprozessordnung geregelten Art des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche ist regelmäßig mit einem Zeitaufwand verbunden, durch den die Gefahr besteht, dass eine Rechtsdurchsetzung erschwert oder unmöglich gemacht wird (z. B. weil der Schuldner in der Zwischenzeit Vermögen wegschafft).
Hier bietet der vorläufige Rechtsschutz eine Sicherungsmöglichkeit. Ein Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Das Gericht erlässt einen so genannten Arrestbefehl - ggf. zur Beschleunigung ohne mündliche Verhandlung -, durch den die zu sichernde Geldforderung, sowie die vom Schuldner zu hinterlegende Geldsumme, mit der die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, festgelegt werden.
Gegen die Anordnung eines Arrestes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Arrest soll sicherstellen, dass die Forderung beigetrieben werden kann. Eine sofortige Abführung der Forderung ist nicht zulässig, da es dazu eines Vollstreckungstitels oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf.
Die Eintragung des Arrestes erfolgt in der bei Pfändungen üblichen Rangfolge, d.h. wer hier als erstes vorstellig geworden ist, wird an erster Stelle eingetragen.
Aufhebungsbeschluss Das Insolvenzgericht hebt das Insolvenzverfahren und damit auch die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger wieder auf, wenn die Schlussverteilung durchgeführt worden ist, § 200 InsO. Es ergeht ein gesonderter Aufhebungsbeschluss, der das Insolvenzverfahren beendet. Wurde die Restschuldbefreiung beantragt, schließt sich die sog. Wohlverhaltensperiode an das Insolvenzverfahren an
Aufrechnung Wechselseitige Tilgung zweier Forderungen durch gegenseitige Verrechnung. Voraussetzung ist, dass die Forderungen gleichartig, gegenseitig, fällig und gültig sind. (§ 387 ff. BGB) In der Praxis ist ein häufiger Fall der Aufrechnung der, dass die fälligen Raten für ein Arbeitgeberdarlehen mit dem Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers gegeneinander aufgerechnet werden. Regelmäßig rechnet auch das Finanzamt auf, z.B. KFZ-Steuern mit einer Lohnsteuererstattung.
Außergerichtlicher Einigungsversuch Der außergerichtliche Einigungsversuch (AEV) ist ein vorgeschriebener Bestandteil beim Verbraucherinsolvenzverfahren. Bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt werden kann, muss zunächst eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern versucht werden. Erst wenn diese gescheitert ist, kann der Antrag gestellt werden. Das Scheitern muss von einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwalt) oder Stelle (Schuldnerberatungsstelle) bescheinigt werden.
Ausbuchung Auch Erlass oder Forderungsverzicht. Vertraglicher endgültiger Verzicht auf die gesamte Forderung eines Gläubigers (Hauptforderungen, Kosten und Zinsen).
Aussonderung Gehört in der Insolvenz ein Gegenstand, den der Insolvenzverwalter in Beschlag genommen hat, nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners, so kann der Eigentümer die Aussonderung, also die Herausgabe aus der Insolvenzmasse verlangen. Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der Insolvenzverwalter nicht behalten.(§ 47 InsO). Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Praktisch bedeutsam ist das Aussonderungsrecht vor allem für Sachen, die noch nicht bezahlt sind und somit noch unter Eigentumsvorbehalt stehen. Um die Sache zu erhalten, muss der Eigentümer beim Insolvenzverwalter einen schriftlichen Antrag mit entsprechenden Nachweisen stellen. Dieser prüft dann, ob ein Aussonderungsrecht besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss der Anspruchssteller klagen.
Austauschpfändung Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z.B. den Farbfernseher) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann. Kommt in der Praxis aber so gut wie nie vor.
B
Basiszinssatz Der Basiszinssatz ist der Zinssatz, an dem sich der Verzugszinssatz bei Verbrauchergeschäften (§ 288 BGB) orientiert. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird jeweils am 01. Januar und 01. Juli jeden Jahres verändert und zwar auf den Wert des Zinssatzes für langfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank. Den jeweils gültigen Basiszinssatz finden sie unter Aktuelle Zinssätze
Beitreibung Vollstreckung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand (Steuern, Gebühren, Beiträge) gerichtet sind. Die Vollstreckung erfolgt durch eigene Vollstreckungsbehörden (z.B. durch das Hauptzollamt bei Forderungen der Agentur für Arbeit).
Beratungshilfe
Beratungshilfe können finanziell schlecht gestellte Personen in außergerichtlichen rechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Über die Gewährung der Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger im Amtsgericht. Mit dem dort ausgestellten Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen. Dieser kann eine Gebühr von 10 EUR erheben, die aber erlassen werden kann. Rechtsgrundlage ist das Beratungshilfegesetz.
Beschlagnahme Zwangsmittel im Strafverfahren. Durch die Beschlagnahme wird eine sichergestellte Sache in amtliches Gewahrsam genommen.
In der Regel Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Sie dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Bestimmte Gegenstände können nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden, für sie bestehen sog. Beschlagnahmeverbote (u.a. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).
Die Beschlagnahme wird normalerweise durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug jedoch durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung ist dann das Vorliegen eines Anfangsverdachts, d.h. also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, bloße Vermutungen genügen nicht.
Rechtsgrundlage: § 94 StPO
Bürgschaft Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem Dritten (Bürge), in dem dieser sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Forderung einzustehen (§ 765 BGB). Für die Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen (§ 766 BGB). Für die Verpflichtung des Bürgen ist die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird (§ 767 BGB), dann haftet der Bürge sogar für die Kosten einer Kündigung und der Rechtsverfolgung. (§ 767 abs. 2 BGB). Bürgen mehrere Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner (§ 769 BGB). C
Darlehen ist ein Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und -nehmer. Der Darlehensgeber verpflichtet sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung des Betrages zuzüglich der vereinbarten Zinsen und Kosten des Darlehens (§ 488 BGB). Das Schuldrecht im BGB unterscheidet dabei u.a. zwischen Überziehungskrediten (§ 493 BGB) und Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 BGB). Auch Finanzierungshilfen (z.B. Leasing, Teilzahlungsgeschäfte, § 499 BGB) mit Verbrauchern und Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB) werden vom Darlehensrecht im BGB umfasst.
Dauerschuldverhältnis ist ein Schuldverhältnis, das nicht mit einer einmaligen Handlung beendet ist (z.B. Kauf), sondern die Vertragspartner zu immer wiederkehrenden Verhalten oder Leistungen verpflichtet (z.B. Mietvertrag, Energielieferungsvertrag, Leasingvertrag, Girokontenvertrag, Arbeitsvertrag). Der Gesamtumfang der Leistungen hängt letztlich von der Dauer der Rechtsbeziehung ab.
Drittschuldner Bei Pfändungen von Forderungen des Schuldners ist der Drittschuldner derjenige, gegen den sich Forderungen des Schuldners richten. Soll z.B. der Lohn eines Schuldners gepfändet werden, ist der Arbeitgeber der Drittschuldner, denn der Schuldners hat einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitslohns. Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner auszahlen (§ 829 ZPO). Konkret beim Arbeitslohn heißt das, dass der pfändbare Anteil nicht mehr ausgezahlt wird. Der Drittschuldner ist auch verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Mehr zum Thema Lohnpfändung
Drittschuldnererklärung Bei Pfändungen von Forderungen des Schuldners ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Inhalt sind, dass er erklärt, dass die gepfändete Forderung (auf Auszahlung des Lohns bzw. Gehalts, also nicht die Forderung des pfändenden Gläubigers) tatsächlich besteht und ob bereits andere Pfändungen bzw. Abtretungen vorliegen, die vorrangig bedient werden müssen. Zur Reihenfolge bei Pfändungen und Abtretungen.
Drittwiderspruchsklage
Ein Dritter, der glaubt, dass er durch die Zwangsvollstreckung in einem materiellen Recht (z.B. Eigentum) beeinträchtigt wird, kann sich mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen. Der häufigste Fall ist der, dass der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand pfänden will, der jemand anderes (Ehefrau, Freund, Leasingbank) gehört. In diesem Fall muss der Dritte die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einlegen, um den Gegenstand wieder zurück zu erhalten. Eine Frist für die Klageeinreichung besteht nicht, ist der gepfändete Gegenstand jedoch verwertet (versteigert), ist keine Klage mehr möglich.
Düsseldorfer Tabelle Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Sie wird von Familienrichtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellt und in der Regel alle zwei Jahre an die neuen Einkommensverhältnisse angepasst. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird jedoch faktisch von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt.
Die "Düsseldorfer Tabelle" besteht aus zwei Teilen: Der Kindesunterhalt wird im ersten Teil geregelt. Hier kann man ablesen wie hoch der Kindesunterhalt je nach Einkommen und Kindesalter ist. Im zweiten Teil werden Richtlinien für die Berechnung des Unterhalts aufgestellt (z.B. wie das Einkommen zu ermitteln ist, welche Abzüge vorgenommen werden können usw.). Dieser zweite Teil gilt sowohl für den Kindes- wie für den Ehegattenunterhalt. Hier hat jedes Oberlandesgericht inzwischen eigene "Unterhaltsrichtlinien" aufgestellt, die ganz unterschiedlich ausfallen können. (Übersicht hier)
Ergänzend zur Düsseldorfer Tabelle galt bis zum 31.12.2007 noch die so genannte "Berliner Tabelle". Lebten der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte in den "neuen Bundesländern", galt diese zusätzlich als eine Art Vortabelle. Sie ergänzte die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle nach unten. Die Berliner Tabelle ist seit dem 01.01.2008 aufgehoben, seitdem gilt bundeseinheitlich die Düsseldorfer Tabelle.
Durchhalteprämie Vier Jahre nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Wohlverhaltensperiode muss der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Schuldner 10% und ab dem fünften Jahr 15% der an ihn gegangenen Beträge an den Schuldner wieder zurückführen. Dadurch soll eine gewisse Motivation des Schuldners gefördert werden (§ 292 Abs. 1 Satz 4 InsO)
E
Eidesstattliche Versicherung Die eidesstattliche Versicherung ist ein Hilfsmittel zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Sie wurde früher Offenbarungseid genannt. Der Gläubiger muss einen Antrag zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) stellen. Folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen vorliegen: Titel mit Vollstreckungsklausel, Zustellung, erfolglose Sachpfändung - Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis ausfüllen, dass detaillierte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation enthält, Angaben zu Veräußerungen in der Vergangenheit und die Richtigkeit seiner Angaben bezeugen. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Ebenso erfolgt in der Regel ein entsprechender Vermerk bei der SCHUFA. Näheres zur Eidesstattlichen Versicherung siehe unter FAQ " ... vor der Eidesstattlichen Versicherung ..."
Effektivzinssatz
Der Effektivzins ist die Messzahl für den tatsächlichen Preis eines Kredits. Er bringt die Gesamtbelastung des Kredits pro Jahr zum Ausdruck und ist in der Regel höher als der Nominalzinssatz, da zusätzliche Kostenbestandteile wie z.B. Disagio und Darlehensgebühren berücksichtigt werden. Die Bank ist dazu verpflichtet, den Effektivzinssatz des Darlehens zu nennen.
Energieschulden
Schulden bei Versorgungsunternehmen aus Energieverbrauch. Energieschulden sind so genannte Primärschulden, da dadurch die Existenz des Schuldner gefährdet ist. Siehe FAQ: Energieschulden
Erinnerung
Mit der so genannten Vollstreckungserinnerung kann vor der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen. Er ist immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will, wenn er also geltend machen will, dass das Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Schuldner behauptet, der Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet, oder der Gläubiger behauptet, der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, eine Vollstreckungshandlung vorzunehmen.
Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat. Sie ist nicht fristgebunden.
Eöffnungsbeschluss
Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eröffnungsbeschluss wird ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ernannt, der das Verfahren unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes abwickelt. Durch den Eröffnungsbeschluss geht das Recht des Schuldners, über sein Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, zu bestimmen und zu verfügen (Insolvenzbeschlag) auf den Insolvenzverwalter über
Ersatzfreiheitsstrafe
Wird die von einem Strafgericht verhängte Geldstrafe nicht geleistet, so ordnet die Staatsanwaltschaft statt dessen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe. Mittel, die Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern, sind: Stundung, Ratenzahlung oder Ableistung einer entsprechenden gemeinnützigen Arbeit. Siehe auch FAQ "Schulden bei Papa Staat"
Existenzminimum
Als Existenzminimum bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben. Dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine grundlegende medizinische Versorgung.
Wie die Armutsdefinition ist die Definition des Existenzminimums immer kulturspezifisch und relativ. In Deutschland kann man die Bedarfssätze nach der "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (SGB II auch Hartz IV-Gesetze) bzw. nach der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(SGB XII)" als unterstes Existenzminimum ansehen. In der Schuldnerberatung werden oft auch die Pfändungsfreigrenzen als Richtschnur verwendet, wie viel einem Schuldner zum Lebensunterhalt verbleiben sollte. Ähnlich ist dies z.B. auch in der Insolvenzordnung bestimmt.
Erzwingungshaft
Erzwingungshaft wird vom Gericht angeordnet, um bestimmte Handlungen zu erzwingen. Bekanntestes Beispiel ist die Erzwingsungshaft zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder beispielsweise um die Zahlung eines Bußgeldes wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erzwingen.
F
Feststellungsklage Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage ist das Ziel das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein Gericht feststellen zu lassen. Im Verwaltungsrecht kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden.
Man unterscheidet je nachdem also zwischen negativer und positiver Feststellungsklage. Sie kann nur erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (sog. Feststellungsinteresse). Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet nur die Feststellung und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes durchsetzbares Verhalten. Rechtsgrundlagen: § 256 ZPO bzw. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung
Forderung ist ein schuldrechtlicher Anspruch eines Gläubigers gegen eine Person (Schuldner, z.B. auf Zahlung des Kaufpreises, Zahlung von vereinbarten Darlehensraten o.ä. Das Gegenstück zur Forderung ist die Verbindlichkeit. Der Anspruch kann notfalls durch Klage und/oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden.
Forderungsanmeldung
Um an einem Insolvenzverfahren beteiligt zu werden,müssen die Gläubiger die ihnen gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen
anmelden und damit ihre Stellung als Insolvenzgläubiger kundtun. Im Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens werden deshalb die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter anzumelden.
Eine Anmeldung beim Insolvenzgericht ist wirkungslos.
Die Anmeldefrist beträgt nach § 28 Abs. 1 Satz 2 InsO mindestens 2 Wochen und höchstens 3 Monaten nach Veröffentlichung des
Eröffnungsbeschlusses. Versäumt ein Insolvenzgläubiger diese Frist, kann er jedoch noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens seine
Forderung nachmelden. Nach § 177 InsO sind auch die verspätet angemeldeten Forderungen zu prüfen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat
der säumige Insolvenzgläubiger zu tragen.
Die Forderungsanmeldung muss schriftlich erfolgen. Zum Nachweis der geltend gemachten Forderung, sind der Forderungsanmeldung Abschriften
der Urkunden beizufügen, aus denen sich die Forderungsberechtigung ergibt (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil). Der Grund und der Betrag
der geltend gemachten Forderung sind besonders aufzuführen. Möchte der Insolvenzgläubiger eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung
geltend machen, welche gem. § 302 InsO von einer Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgenommen wäre, hat er die Forderung als Forderung
aus unerlaubter Handlung bei der Anmeldung zu bezeichnen und die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich um eine solche Forderung
handelt, anzugeben.
Unterlässt es ein Insolvenzgläubiger, seine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, kann er bei einer Ausschüttung der Insolvenzmasse
nicht beteiligt werden. Eine Stellung von Verfahrens- oder Versagungsanträgen ist diesem Insolvenzgläubiger dann auch nicht möglich.
Gleichwohl wirkt das Insolvenzverfahren und eine dabei evtl. ergangene Restschuldbefreiung auch gegen ihn.
Forderungsaufstellung Die Forderungsaufstellung ist eine Auflistung des aktuellen Forderungsstandes. Die Forderung wird dabei aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Der Gläubiger ist im Verbraucherinsolvenzverfahren verpflichtet, dem Schuldner eine kostenlose Forderungsaufstellung zukommen zu lassen (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO)
Forderungskauf Kaufvertrag mit dem ein Gläubiger (Zedent) einer Forderung diese an einen Dritten (Zessionär) abtritt ( § 398 BGB). Er haftet, dass die Forderung tatsächlich besteht, jedoch nicht für die Realisierbarkeit. Der Forderungskauf ist neben dem Factoring eines der Standard-Leistungsangebote von Inkasso-Unternehmen.
Forderungsübergang siehe Abtretung
Freigabeantrag Im Falle der Pfändung des Girokontos ist es erforderlich, für wiederkehrende Einkünfte (wie z.B. Arbeitseinkommen) muss einen sog. Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellen, damit man wieder über den pfändungsfreien Betrag verfügen kann. Falls innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Freigabeantrag nicht gestellt wurde, ist ein Pfändungsschutz für das aktuelle Guthaben nicht mehr möglich! Die Bank wird es unwiderruflich an den Gläubiger überweisen. Für den Lebensunterhalt muss dann notfalls Arbeitslosengeld II beantragt werden. Mehr zur Kontenpfändung
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