Anwendbarkeit des HWiG auch bei späterem Vertragsabschluss aufgrund vorherigen Hausbesuchs
§ 1 HWiG
Die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme können auch dann ursächlich für den Vertragsschluss sein, wenn der Kunde seine Vertragserklärung erst später in Abwesenheit des Vertragspartners und eines für diesen auftretenden Werbers unterschrieben hat.
BGH, Urteil vom 17.09.1996 - XI ZR 197/95 - in NJW 1996, 3416
Ein für eine Bank tätiger Mitbewohner eines Studentenheims suchte den späteren Kreditnehmer in dessen Wohnung ohne vorherige Bestellung auf, führte dort eine sog. Finanzanalyse durch und vereinbarte einen Termin für eine Anlageberatung in den Räumen einer Bank. Nach Durchführung dieser Anlageberatung erhielt der spätere Kreditnehmer Antragsformulare, auch für den später abgeschlossenen Darlehensvertrag, von dem Mitbewohner in die Wohnung gebracht. Die klagende Bank wandte ein, dass die erforderliche Kausalität zwischen dem Haustürbesuch und dem Abschluss des Geschäfts nicht gegeben sei, da die bindende Vertragserklärung des Kreditnehmers nicht unter der "Haustürsituation" erfolgt sei. Unterschreibe der Kreditnehmer den Vertrag in seiner Wohnung, ohne dass dabei ein Mitarbeiter der Bank anwesend sei, so fehle der Überraschungs- und Überrumpelungseffekt, gegen den § 1 HWiG schützen wolle. Dieser Auffassung der klagenden Bank hat der BGH eine klare Abfuhr erteilt. Nach Ansicht des BGH ist es nicht erforderlich, dass die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache für die spätere Vertragserklärung darstellten, es genüge, dass sie einen unter mehreren Beweggründen ausmachten, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustandegekommen wäre.