Schuldenlexikon

Alles, was mit Schulden zu tun hat, wird hier kurz und knapp erklärt, von "A" wie "Abtretung bis "Z" wie "Zwangsvollstreckung".

A

Absonderung

bezieht sich auf die Möglichkeit der abgesonderten Befriedigung in einem Insolvenzverfahren (§§ 49 ff InsO). ?Der Gläubiger ist in diesem Fall, anders als die "normalen" Insolvenzgläubiger nicht auf die Zahlungen aus der Insolvenzmasse beschränkt. Er kann seine Forderung, die durch Sicherungsrechte an einer unbeweglichen Sache (sog. dingliche Rechte, z.B. Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht) erlangt hat, außerhalb des Insolvenzverfahren selbst verwerten (§ 313 Abs. 3 InsO). Falls die Verwertung nicht die gesamte Forderung abdeckt, kann er die restliche Forderung (sog. Ausfallforderung) dann im Insolvenzverfahren geltend machen.

Abtretung

auch Zession genannt. Vertraglich wird eine Forderung eines alten Gläubigers (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionär) übertragen (§§ 398 ff. BGB). Meist wird beim Abschluss eines Darlehens bzw. Kredits der zukünftige Lohnanspruch, Ansprüche aus Abfindungen, Provisionen und Sozialleistungen des Darlehensnehmer an die Bank abgetreten. Allerdings können unpfändbare Ansprüche nicht oder nur beschränkt abgetreten werden (§ 400 BGB), z.B. unpfändbarer Lohn, Urlaubsgeld, Entgelt für Überstunden, Weihnachtsgeld u.ä. Im Falle des Verzugs einer Forderung kann der Zessionär die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offen legen. Allerdings kann die Anerkennung einer Abtretung durch den Arbeitgeber arbeitsvertraglich, tariflich oder in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Häufig werden Forderungen auch an Inkoasso-Unternehmen abgetreten. Der Ursprungsgläubiger verkauft die Forderung üblicherweise zu einem geringeren Preis. Das Inkassounternehmen tritt ab diesem Zeitpunkt als Gläubiger auf. Umstritten ist dabei in vielen Fällen, dass bereits berechnete Inkassokosten weiterhin geltend gemacht werden.

Abweisung mangels Masse

Können die Gerichtskosten eines Insolvenzverfahrens voraussichtlich nicht aus dem verwertbaren Vermögen des Schuldner beglichen werden können, lehnt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 InsO). Möglich ist jedoch, mit Antragstellung auf Eröffnung die Stundung der Kosten zu beantragen. Wird die Stundung bewilligt, unterbleibt die Ablehnung mangels Masse.

Abzweigung

Erhält der Unterhaltsschuldner eine dem SGB unterfallende Sozialleistung, etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, kann die Behörde, die Unterhaltsvorschuss leistet, bei dem für die Sozialleistung zuständigen Sozialleistungsträger einen Antrag auf Abzweigung stellen. Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist dieser im Abzweigungsantrag zu nennen. Nach § 48, Abs.1 Satz I SGB I ist eine Abzweigung von Leistungsträgern an die UVG-Behörden möglich, wenn der familienferne Elternteil der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Abänderungsklage

bezeichnet die Klage auf Abänderung eines Titels über Leistungen, die immer wiederkehren. Ziel der Abänderungsklage ist eine Auswirkung auf die Zukunft, weil sich die der Klage zui Grunde liegenden Verhältnisse geändert haben.

Akkordstörer

Unnachgiebige Gläubiger, die eine Lösung (insbesondere außergerichtliche Einigungsversuche) durch häufig unsinnige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Lohn- und Kontenpfändung) gefährden und/oder Zahlungsvorschläge grundsätzlich ablehnen. Oft sind Akkordstörer Inkasso-Unternehmen und Mahnanwälte, die die Forderungsbeitreibung im großen Massengeschäft betreiben.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB, auch Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen genannt, sind alle vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 BGB).Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB. AGB werden nur dann Bestandteile eines Vertrags, wenn auf sie ausdrücklich hingewiesen wurde. Inhalte der AGB sind Regelungen über Art und Weise der Leistung, Haftung bei Leistungsstörungen, die Regelung der Gewährleistung bei Mängeln sowie Gerichtsstandsklauseln.AGB können durch die Gerichte kontrolliert werden. Bestimmungen in AGBs sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder überraschende Klauseln enthalten, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht .

Anwaltsinkasso

Auch Mahnanwälte. Auf Forderungsbeitreibung spezialisierte Anwaltskanzleien. Der Rechtsanwalt wird im Namen des Forderungsinhabers tätig und rechnet gegenüber dem Schuldner die möglichen Gebühren nach dem Rechtsvergütungsgesetz (RVG) ab. Mit dem Mandanten wird in der Regel eine Gebührenpauschale vereinbart, die deutlich unter den gesetzlichen Gebühren liegt und eine Vielzahl von Tätigkeiten (Mahnschreiben, telefonisches Inkasso, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme) umfasst.

Arrest

Der Arrest ist eine in der Zivilprozessordnung geregelten Art des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Verwirklichung zivilrechtlicher Ansprüche ist regelmäßig mit einem Zeitaufwand verbunden, durch den die Gefahr besteht, dass eine Rechtsdurchsetzung erschwert oder unmöglich gemacht wird (z. B. weil der Schuldner in der Zwischenzeit Vermögen wegschafft).Hier bietet der vorläufige Rechtsschutz eine Sicherungsmöglichkeit. Ein Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Das Gericht erlässt einen so genannten Arrestbefehl - ggf. zur Beschleunigung ohne mündliche Verhandlung -, durch den die zu sichernde Geldforderung, sowie die vom Schuldner zu hinterlegende Geldsumme, mit der die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, festgelegt werden.Gegen die Anordnung eines Arrestes kann Widerspruch eingelegt werden. Der Arrest soll sicherstellen, dass die Forderung beigetrieben werden kann. Eine sofortige Abführung der Forderung ist nicht zulässig, da es dazu eines Vollstreckungstitels oder eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf. Die Eintragung des Arrestes erfolgt in der bei Pfändungen üblichen Rangfolge, d.h. wer hier als erstes vorstellig geworden ist, wird an erster Stelle eingetragen.

Aufhebungsbeschluss

Das Insolvenzgericht hebt das Insolvenzverfahren und damit auch die Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners zugunsten der Insolvenzgläubiger wieder auf, wenn die Schlussverteilung durchgeführt worden ist, § 200 InsO. Es ergeht ein gesonderter Aufhebungsbeschluss, der das Insolvenzverfahren beendet. Wurde die Restschuldbefreiung beantragt, schließt sich die sog. Wohlverhaltensperiode an das Insolvenzverfahren an

Aufrechnung

Wechselseitige Tilgung zweier Forderungen durch gegenseitige Verrechnung. Voraussetzung ist, dass die Forderungen gleichartig, gegenseitig, fällig und gültig sind. (§ 387 ff. BGB). In der Praxis ist ein häufiger Fall der Aufrechnung der, dass die fälligen Raten für ein Arbeitgeberdarlehen mit dem Lohn- bzw. Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers gegeneinander aufgerechnet werden. Regelmäßig rechnet auch das Finanzamt auf, z.B. KFZ-Steuern mit einer Lohnsteuererstattung.

Ausbuchung

Auch Erlass oder Forderungsverzicht. Vertraglicher endgültiger Verzicht auf die gesamte Forderung eines Gläubigers (Hauptforderungen, Kosten und Zinsen). 

Aussonderung

Gehört in der Insolvenz ein Gegenstand, den der Insolvenzverwalter in Beschlag genommen hat, nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners, so kann der Eigentümer die Aussonderung, also die Herausgabe aus der Insolvenzmasse verlangen. Was dem Schuldner nicht gehört, darf auch der Insolvenzverwalter nicht behalten.(§ 47 InsO). Der Rechtsinhaber hat einen Anspruch auf Aussonderung. Praktisch bedeutsam ist das Aussonderungsrecht vor allem für Sachen, die noch nicht bezahlt sind und somit noch unter Eigentumsvorbehalt stehen. Um die Sache zu erhalten, muss der Eigentümer beim Insolvenzverwalter einen schriftlichen Antrag mit entsprechenden Nachweisen stellen. Dieser prüft dann, ob ein Aussonderungsrecht besteht. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss der Anspruchssteller klagen.

Austauschpfändung

Eine Austauschpfändung liegt vor, wenn ein Gläubiger dem Schuldner für ein unpfändbares Objekt (z.B. den Farbfernseher) ein Ersatzstück oder den zur Beschaffung eines solchen erforderlichen Geldbetrag überlässt, damit das höherwertige Objekt gepfändet und verwertet werden kann. Kommt in der Praxis aber so gut wie nie vor.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Der außergerichtliche Einigungsversuch (AEV) ist ein vorgeschriebener Bestandteil beim Verbraucherinsolvenzverfahren. Bevor der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung gestellt werden kann, muss zunächst eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern versucht werden. Erst wenn diese gescheitert ist, kann der Antrag gestellt werden. Das Scheitern muss von einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwalt) oder Stelle (Schuldnerberatungsstelle) bescheinigt werden. 

B

Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist der Zinssatz, an dem sich der Verzugszinssatz bei Verbrauchergeschäften (§ 288 BGB) orientiert. Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird jeweils am 01. Januar und 01. Juli jeden Jahres verändert und zwar auf den Wert des Zinssatzes für langfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank. Den jeweils gültigen Basiszinssatz finden sie unter www.basiszinssatz.info

Beitreibung

Vollstreckung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand (Steuern, Gebühren, Beiträge) gerichtet sind. Die Vollstreckung erfolgt durch eigene Vollstreckungsbehörden (z.B. durch das Hauptzollamt bei Forderungen der Agentur für Arbeit).

Beratungshilfe

Beratungshilfe können finanziell schlecht gestellte Personen in außergerichtlichen rechtlichen Angelegenheiten in Anspruch nehmen. Über die Gewährung der Beratungshilfe entscheidet auf Antrag der zuständige Rechtspfleger im Amtsgericht. Mit dem dort ausgestellten Berechtigungsschein kann man einen Rechtsanwalt seiner Wahl zur Beratung oder Vertretung aufsuchen. Dieser kann eine Gebühr von 10 EUR erheben, die aber erlassen werden kann. Rechtsgrundlage ist das Beratungshilfegesetz. Siehe auch FAQ-Beratung- und Prozesskostenhilfe  

Beschlagnahme

Zwangsmittel im Strafverfahren. Durch die Beschlagnahme wird eine sichergestellte Sache in amtliches Gewahrsam genommen.

In der Regel Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Sie dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

Bestimmte Gegenstände können nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden, für sie bestehen sog. Beschlagnahmeverbote (u.a. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).

Die Beschlagnahme wird normalerweise durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug jedoch durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung ist dann das Vorliegen eines Anfangsverdachts, d.h. also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, bloße Vermutungen genügen nicht.

Rechtsgrundlage: § 94 StPO

Bürgschaft

Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem Dritten (Bürge), in dem dieser sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Forderung einzustehen (§ 765 BGB).Für die Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen (§ 766 BGB). Für die Verpflichtung des Bürgen ist die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird (§ 767 BGB), dann haftet der Bürge sogar für die Kosten einer Kündigung und der Rechtsverfolgung. (§ 767 abs. 2 BGB). Bürgen mehrere Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).

C, D

Darlehen

ist ein Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und -nehmer. Der Darlehensgeber verpflichtet sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags, der Darlehensnehmer verpflichtet sich zur Rückzahlung des Betrages zuzüglich der vereinbarten Zinsen und Kosten des Darlehens (§ 488 BGB).

Das Schuldrecht im BGB unterscheidet dabei u.a. zwischen Überziehungskrediten (§ 493 BGB) und Verbraucherdarlehensverträgen (§ 491 BGB). Auch Finanzierungshilfen (z.B. Leasing, Teilzahlungsgeschäfte, § 499 BGB) mit Verbrauchern und Ratenlieferungsverträge (§ 505 BGB) werden vom Darlehensrecht im BGB umfasst.

Dauerschuldverhältnis

ist ein Schuldverhältnis, das nicht mit einer einmaligen Handlung beendet ist (z.B. Kauf), sondern die Vertragspartner zu immer wiederkehrenden Verhalten oder Leistungen verpflichtet (z.B. Mietvertrag, Energielieferungsvertrag, Leasingvertrag, Girokontenvertrag, Arbeitsvertrag). Der Gesamtumfang der Leistungen hängt letztlich von der Dauer der Rechtsbeziehung ab.

Drittschuldner

Bei Pfändungen von Forderungen des Schuldners ist der Drittschuldner derjenige, gegen den sich Forderungen des Schuldners richten.Soll z.B. der Lohn eines Schuldners gepfändet werden, ist der Arbeitgeber der Drittschuldner, denn der Schuldners hat einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung seines Arbeitslohns. Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner auszahlen (§ 829 ZPO). Konkret beim Arbeitslohn heißt das, dass der pfändbare Anteil nicht mehr ausgezahlt wird. Der Drittschuldner ist auch verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Siehe auch FAQ - Lohnpfändung und Lohnabtretung

Drittschuldnererklärung

Bei Pfändungen von Forderungen des Schuldners ist der Drittschuldner verpflichtet, dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Inhalt sind, dass er erklärt, dass die gepfändete Forderung (auf Auszahlung des Lohns bzw. Gehalts, also nicht die Forderung des pfändenden Gläubigers) tatsächlich besteht und ob bereits andere Pfändungen bzw. Abtretungen vorliegen, die vorrangig bedient werden müssen. Zur Reihenfolge bei Pfändungen und Abtretungen.

Drittwiderspruchsklage

Ein Dritter, der glaubt, dass er durch die Zwangsvollstreckung in einem materiellen Recht (z.B. Eigentum) beeinträchtigt wird, kann sich mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage zur Wehr setzen. Der häufigste Fall ist der, dass der Gerichtsvollzieher einen Gegenstand pfänden will, der jemand anderes (Ehefrau, Freund, Leasingbank) gehört. In diesem Fall muss der Dritte die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einlegen, um den Gegenstand wieder zurück zu erhalten. Eine Frist für die Klageeinreichung besteht nicht, ist der gepfändete Gegenstand jedoch verwertet (versteigert), ist keine Klage mehr möglich.

Durchhalteprämie

Vier Jahre nach Abschluss des InsolvenzverfahrensWohlverhaltensperiode muss der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Schuldner 10% und ab dem fünften Jahr 15% der an ihn gegangenen Beträge an den Schuldner wieder zurückführen. Dadurch soll eine gewisse Motivation des Schuldners gefördert werden (§ 292 Abs. 1 Satz 4 InsO)

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle regelt die Berechnung des Kindes- und Ehegattenunterhalts. Sie wird von Familienrichtern des Oberlandesgerichts Düsseldorf erstellt und in der Regel alle zwei Jahre an die neuen Einkommensverhältnisse angepasst. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird jedoch faktisch von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt.
Die "Düsseldorfer Tabelle" besteht aus zwei Teilen: Der Kindesunterhalt wird im ersten Teil geregelt. Hier kann man ablesen wie hoch der Kindesunterhalt je nach Einkommen und Kindesalter ist. Im zweiten Teil werden Richtlinien für die Berechnung des Unterhalts aufgestellt (z.B. wie das Einkommen zu ermitteln ist, welche Abzüge vorgenommen werden können usw.). Dieser zweite Teil gilt sowohl für den Kindes- wie für den Ehegattenunterhalt. Hier hat jedes Oberlandesgericht inzwischen eigene "Unterhaltsrichtlinien" aufgestellt, die ganz unterschiedlich ausfallen können.

Ergänzend zur Düsseldorfer Tabelle galt bis zum 31.12.2007 noch die so genannte "Berliner Tabelle". Lebten der Unterhaltspflichtige und der Unterhaltsberechtigte in den "neuen Bundesländern", galt diese zusätzlich als eine Art Vortabelle. Sie ergänzte die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle nach unten. Die Berliner Tabelle ist seit dem 01.01.2008 aufgehoben, seitdem gilt bundeseinheitlich die Düsseldorfer Tabelle.

E

Effektivzinssatz

Der Effektivzins ist die Messzahl für den tatsächlichen Preis eines Kredits. Er bringt die Gesamtbelastung des Kredits pro Jahr zum Ausdruck und ist in der Regel höher als der Nominalzinssatz, da zusätzliche Kostenbestandteile wie z.B. Disagio und Darlehensgebühren berücksichtigt werden. Die Bank ist dazu verpflichtet, den Effektivzinssatz des Darlehens zu nennen.

Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung war bis 31.12.2012 ein Hilfsmittel zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen. Ab Januar 2013 heißt die eidesstattliche Versicherung nun Vermögensauskunft. 

 

Energieschulden

Schulden bei Versorgungsunternehmen aus Energieverbrauch. Energieschulden sind so genannte Primärschulden, da dadurch die Existenz des Schuldner gefährdet ist. Siehe unter FAQ - Energieschulden

Erinnerung

Mit der so genannten Vollstreckungserinnerung kann vor der Schuldner gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen. Er ist immer dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn sich jemand gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung wehren will, wenn er also geltend machen will, dass das Vollstreckungsorgan bei der Zwangsvollstreckung die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht beachtet hat. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Schuldner behauptet, der Gerichtsvollzieher habe eine unpfändbare Sache gepfändet, oder der Gläubiger behauptet, der Gerichtsvollzieher weigere sich zu Unrecht, eine Vollstreckungshandlung vorzunehmen. Über die Vollstreckungserinnerung entscheidet das Vollstreckungsgericht, d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat. Sie ist nicht fristgebunden.

Ersatzfreiheitsstrafe

Wird die von einem Strafgericht verhängte Geldstrafe nicht geleistet, so ordnet die Staatsanwaltschaft statt dessen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an. Ein Tag Freiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe. Mittel, die Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern, sind: Stundung, Ratenzahlung oder Ableistung einer entsprechenden gemeinnützigen Arbeit. Siehe auch FAQ - "Schulden bei Papa Staat"

Erzwingungshaft

Erzwingungshaft wird vom Gericht angeordnet, um bestimmte Handlungen zu erzwingen. Bekanntestes Beispiel ist die Erzwingsungshaft zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung oder beispielsweise um die Zahlung eines Bußgeldes wegen einer Ordnungswidrigkeit zu erzwingen.

Eröffnungsbeschluss

Mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eröffnungsbeschluss wird ein Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ernannt, der das Verfahren unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes abwickelt. Durch den Eröffnungsbeschluss geht das Recht des Schuldners, über sein Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, zu bestimmen und zu verfügen (Insolvenzbeschlag) auf den Insolvenzverwalter über

Existenzminimum

Als Existenzminimum bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben. Dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine grundlegende medizinische Versorgung.
Wie die Armutsdefinition ist die Definition des Existenzminimums immer kulturspezifisch und relativ. In Deutschland kann man die Bedarfssätze nach der "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (SGB II auch Hartz IV-Gesetze) bzw. nach der "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(SGB XII)" als unterstes Existenzminimum ansehen. In der Schuldnerberatung werden oft auch die Pfändungsfreigrenzen als Richtschnur verwendet, wie viel einem Schuldner zum Lebensunterhalt verbleiben sollte. Ähnlich ist dies z.B. auch in der Insolvenzordnung bestimmt.

F

Feststellungsklage

Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage ist das Ziel das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein Gericht feststellen zu lassen. Im Verwaltungsrecht kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden.
Man unterscheidet je nachdem also zwischen negativer und positiver Feststellungsklage. Sie kann nur erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (sog. Feststellungsinteresse). Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet nur die Feststellung und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes durchsetzbares Verhalten. Rechtsgrundlagen: § 256 ZPO bzw. § 43 Verwaltungsgerichtsordnung

Forderung

ist ein schuldrechtlicher Anspruch eines Gläubigers gegen eine Person (Schuldner, z.B. auf Zahlung des Kaufpreises, Zahlung von vereinbarten Darlehensraten o.ä. Das Gegenstück zur Forderung ist die Verbindlichkeit.
Der Anspruch kann notfalls durch Klage und/oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden.

Forderungsanmeldung

 Um an einem Insolvenzverfahren beteiligt zu werden,müssen die Gläubiger die ihnen gegen den Insolvenzschuldner zustehenden Forderungen anmelden und damit ihre Stellung als Insolvenzgläubiger kundtun. Im Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden deshalb die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen beim Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter anzumelden. Eine Anmeldung beim Insolvenzgericht ist wirkungslos.
Die Anmeldefrist beträgt nach § 28 Abs. 1 Satz 2 InsO mindestens 2 Wochen und höchstens 3 Monaten nach Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses. Versäumt ein Insolvenzgläubiger diese Frist, kann er jedoch noch während des eröffneten Insolvenzverfahrens seine Forderung nachmelden. Nach § 177 InsO sind auch die verspätet angemeldeten Forderungen zu prüfen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der säumige Insolvenzgläubiger zu tragen.
Die Forderungsanmeldung muss schriftlich erfolgen. Zum Nachweis der geltend gemachten Forderung, sind der Forderungsanmeldung Abschriften der Urkunden beizufügen, aus denen sich die Forderungsberechtigung ergibt (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil). Der Grund und der Betrag der geltend gemachten Forderung sind besonders aufzuführen. Möchte der Insolvenzgläubiger eine Forderung aus einer unerlaubten Handlung geltend machen, welche gem. § 302 InsO von einer Erteilung einer Restschuldbefreiung ausgenommen wäre, hat er die Forderung als Forderung aus unerlaubter Handlung bei der Anmeldung zu bezeichnen und die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es sich um eine solche Forderung handelt, anzugeben.
Unterlässt es ein Insolvenzgläubiger, seine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden, kann er bei einer Ausschüttung der Insolvenzmasse nicht beteiligt werden. Eine Stellung von Verfahrens- oder Versagungsanträgen ist diesem Insolvenzgläubiger dann auch nicht möglich. Gleichwohl wirkt das Insolvenzverfahren und eine dabei evtl. ergangene Restschuldbefreiung auch gegen ihn. 

Forderungsaufstellung

Die Forderungsaufstellung ist eine Auflistung des aktuellen Forderungsstandes. Die Forderung wird dabei aufgeschlüsselt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten.
Der Gläubiger ist im Verbraucherinsolvenzverfahren verpflichtet, dem Schuldner eine kostenlose Forderungsaufstellung zukommen zu lassen (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO

Forderungskauf

Kaufvertrag mit dem ein Gläubiger (Zedent) einer Forderung diese an einen Dritten (Zessionär) abtritt ( § 398 BGB). Er haftet, dass die Forderung tatsächlich besteht, jedoch nicht für die Realisierbarkeit.
Der Forderungskauf ist neben dem Factoring eines der Standard-Leistungsangebote von Inkasso-Unternehmen.

Forderungsübergang

Freigabeantrag

Im Falle der Pfändung des Girokontos ist es erforderlich, für wiederkehrende Einkünfte (wie z.B. Arbeitseinkommen) muss einen sog. Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellen, damit man wieder über den pfändungsfreien Betrag verfügen kann. Falls innerhalb einer Frist von 14 Tagen der Freigabeantrag nicht gestellt wurde, ist ein Pfändungsschutz für das aktuelle Guthaben nicht mehr möglich! Die Bank wird es unwiderruflich an den Gläubiger überweisen. Für den Lebensunterhalt muss dann notfalls Arbeitslosengeld II beantragt werden.  Mehr zur Kontenpfändung 

G

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der mit Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen betraut ist.Er ist in der Regel ein selbstständiger Beamter mit eigenem Vollstreckungsbezirk und erhält feste Bezüge. Er untersteht der Dienstaufsicht des Gerichts. Seine wichtigste Aufgabe ist die Zwangsvollstreckung.Die Vermögensauskunft (Eidesstattliche Versicherung) kann der Gerichtsvollzieher vor Ort, also z.B. in der Wohnung des Schuldners abnehmen oder in seinem Büro.Der Gerichtsvollzieher soll im Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine möglichst gütige und auch zügige Erledigung der Forderung hinwirken, wie z.B. nach Absprache mit dem Gläubiger dem Schuldner eine Ratenzahlung vereinbaren.

Bei der Durchführung seiner Dienstgeschäfte ist er an die sogenannte Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher gebunden. Bei einem schuldhaften Verstoß durch den Gerichtsvollzieher liegt eine Amtspflichtverletzung vor, die unter bestimmten Umständen einen Staatshaftungsanspruch des Verletzten begründet.
Näheres siehe auch  Der Gerichtsvollzieher kommt - was nun ?

Gesamtschuldnerschaft

Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) bedeutet,dass kraft Gesetz oder Vertrag mehrere Schuldner verpflichtet sind, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal verlangen kann.
Bei einem Kreditvertrag z.B. die Bank den Kredibetrag nur einmal leisten muss, aber beide Kreditnehmer (z.B. Ehemann und Ehefrau) verpflichtet sind, das Darlehen in Raten zurückzuzahlen. Es steht dem Gläubigers völlig frei, welchen Schuldner er ganz oder auch nur teilweise in Anspruch nimmt. Im Innenverhältnis kann der Schuldner von den anderen Gesamtschuldnern Ausgleich für den Betrag verlangen, der über seinen eigenen Anteil hinausgeht (§ 426 BGB).
Die Gesamtschuldnerschaft bleibt bestehen, bis die gesamte Leistung durch die Schuldner erbracht ist. Rechtliche Tatsachen, die nur für einen Schuldner vorliegen, wirken nicht für die anderen, d.h. konkret, dass eine erteilte Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren für den anderen Schuldner nicht gilt. 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz zur GbR haften aber die einzelnen Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten, sondern die GmbH als juristische Person. Eine GmbH kann zu jedem Zweck gegründet werden. Der Gesellschaftervertrag bedarf einer notariellen Beurkundung. Das Stammkapital der GmbH muss mindestens 25.000 Euro betragen. Jeder Stammgesellschafter muss eine Mindesteinlage von 100 Euro einbringen. Eine GmbH muss einen Geschäftsführer haben und eine Geselllschafterversammlung. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern muss sie auch einen Aufsichtsrat haben. Der oder die geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH nach außen. Der Geschäftsführer haftet der GmbH gegenüber dafür, dass er die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt eines "ordentlichen Kaufmanns" führt, andernfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Das Recht der GmbH ist im GmbHG geregelt, eine GmbH ist stets eine Handelgesellschaft und somit Kauffmann i.S.d Handelsgesetzbuches und wird deshalb auch in das Handelsregister eingetragen.

Gewerbliche Schuldenregulierer

Zum Thema „Gewerbliche Schuldenregulierer“ gibt es viele Meinungen. Wir möchten an dieser Stelle auf unseren FAQ "Gewerbliche Schuldenregulierer" verweisen.

Girokonto

Das Girokonto (italienisch: Kreis) ist ein Konto vor allem zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs(Lastschriften, Überweisungen oder Schecks, Einzahlungen, Abhebungen) dient.Es wird von einem Kreditinstitut geführt. Zahlungen werden zu Gunsten und zu Lasten des Girokontos gebucht. Grundlage des Girokontos ist ein Girovertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden. Dabei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Bei entsprechender Bonität wird meist eine Überziehung bis zu sechs Monatsgehältern eingeräumt (Dispositionskredit), teilweise auch stillschweigend eine darüber hinausgehende Überziehung. Das Girokonto hat im Wirtschaftsleben eine herausragende Bedeutung. Ohne die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Geldverkehr ist eine Teilnahme am Wirtschaftsleben sehr erschwert.

Girokonto für jedermann

Es gibt keinen generellen gesetzlichen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos. Wegen der Bedeutung des Girokontos im Wirtschaftsleben haben sich die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertretenen Bankenverbände 1995 jedoch selbst verpflichtet, grundsätzlich jedermann die Einrichtung eines Girokontos zu ermöglichen. Das Girokonto für jedermann soll die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr ermöglichen. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen.
Die Praxis allerdings zeigt, dass die Umsetzung dieser Selbstverpflichtung in sehr vielen Fällen nicht funktioniert, so dass die Verände der Schuldnerberatung inzwischen die Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Einrichtung eines Girokontos für jedermann fordern.  Mehr zum Thema Girokonto für jedermann

Gläubiger

Gläubiger ist im Rahmen eines Schuldverhältnisses diejenige Person (oder Firma, Kommune, Land), der ein Anspruch (z.B. Zahlung des Kaufpreises, Rückzahlung eines Darlehens) gegen den Schuldner zusteht. 

Gläubigerausschuss

§ 68 InsO bestimmt: Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
Dem Gläubigerausschuss, der entweder vom Insolvenzgericht eingesetzt wird oder von der Gläubigerversammlung gewählt wird, sollen gem. § 67 Abs. 2 InsO die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein." Wenn nicht unerhebliche Forderungen von Arbeitnehmern bestehen, soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer Mitglied des Gläubigerauschusses sein. 

Gläubigerbegünstigung

Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. So § 283c StGB. Wenn eine entsprechende Verurteilung vorliegt, ist dem Schuldner in einem Verbraucherinsolvenzverfahren auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 

Gläubigerversammlung

Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen (§ 74 InsO). Sie ist ein Organ der Gläubiger und hat die Aufgabe, den Insolvenzverwalter zu wählen, wenn der vom Gericht eingesetzte Verwalter nicht akzeptiert wird. Weiter Aufgabe ist die Wahl eines Gläubigerauschusses und die Entgegennahme von Berichten des Insolvenzverwalters. Zur Teilnahme an Sitzungen der Gläubigerversammlung sind alle Gläubigern (auch den absonderungsberechtigten), der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Abstimmen dürfen aber nur Gläubiger der Forderungen festgestellt, also nicht bestritten, sind.

Guthabenkonto

H

Hausratspfändung

Die Pfändung von Hausrats- und Küchengeräten (sog. Hausratspfändung) ist nach § 811 Zivilprozeßordnung nicht zulässig. Der Pfändung sind danach nicht unterworfen die dem Haushalts dienenden Sachen, insbesondere Haus- und Küchengeräte.

Hemmung der Verjährung

Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft. Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungszeit nicht einbezogen. Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§209 BGB).
Die Hauptgründe für eine Hemmung der Verjährung findet man in den §§ 203 - 208 BGB. Die wichtigsten aus Sicht eines Schuldners sind dabei die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen mit dem Gläubiger, bei Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren) und bei Stundungsvereinbarungen.

I,J

Inkasso

Unter Inkasso versteht man das Eintreiben fälliger finanzieller Forderungen. Ein Inkassounternehmen ist ein Unternehmen, das ausstehende finanzielle Forderungen gegenüber anderen Betrieben oder Privatleuten außergerichtlich geltend macht. Gegen eine Provision treibt das Inkassobüro im Namen des Auftraggebers Schulden ein. Voraussetzung hierfür ist:

  • die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht
  • oder die Abtretung der Forderung (Zession).
    Wird die ausstehende Forderung abgetreten, tritt das Inkassobüro an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers. Oft wird dies jedoch nach außen hin dem Schuldner nicht deutlich gemacht bzw. ist für ihn nicht erkennbar. Will der Gläubiger Inhaber seiner Forderung bleiben, erteilt er der Inkassounternehmen lediglich eine Einziehungsermächtigung oder Vollmacht. Als Vertreter handelt das Inkassobüro im Namen des Gläubigers.

Die Nachteile eines Inkassobüros liegen häufig in der fehlenden Kundennähe, dem schlechten Image und teilweiser unseriöser Bearbeitung einschließlich der Generierung unnötiger oder unzulässiger Kosten für den Schuldner. Dies gilt insbesondere, wenn von Anfang an klar ist, dass eine außergerichtliche Eintreibung der Forderung wegen Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners aussichtlos ist und die Angelegenheit zur gerichtlichen Geltendmachung an einen Rechtsanwalt weitergegeben werden muss.
Mehr zum Thema Inkasso

Insolvenz

Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs/Gesamtvollstreckung). Bei Zahlungsunfähigkeit wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Verfahrens ist dient in erster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Weiteres Verfahrensziel ist, dem Schuldner eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen.
Dabei ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden. Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privatpersonen und ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Dies ist laut Gesetz der Fall, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:

  • außergerichtlicher Einigungsversuch vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens,
  • Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und

  • vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren (gegebenenfalls mit Restschuldbefreiung) mit dem eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode beginnt.


Nähere Informationen unter " Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens" und " Regelinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung für ehemals Selbstständige "

Insolvenzbeschlag

Mit einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterfällt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt, dem sog. Insolvenzbeschlag. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und sind dementsprechend nicht von dem Insolvenzbeschlag betroffen.

Insolvenzgeld

Im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers können die Beschäftigten Insolvenzgeld zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes bekommen. Es wird für für die letzten 3 Moante vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines solchen mangels Masse in Höhe ihres letzten Entgeltes gewährt. Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsagentur und muß dort beantragt werden. Der Antrag ist spätestens 2 Monate nach Eröffnung der Insolvenz zu stellen. Antragsformulare auf der Homepage der Arbeitsagentur. 

 

Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes am Sitz des Landgerichts. Es entscheidet auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers , ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Es setzt den Insolvenzverwalter, der das Verfahren unter Aufsicht des Gerichtes führt, ein. Das Insolvenzgericht ist auch zuständig für die Einsetzung des Gläubigerausschusses und leitet die Gläubigerversammlungen (in Regelinsolvenzverfahren). Es beendet das Verfahren durch Einstellungs- oder Aufhebungsbeschluss.

Insolvenzgläubiger

Alle Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen einen Schuldner stellen können, sind Insolvenzgläubiger (siehe auch § 38 InsO).

Insolvenzmasse

Zur Insolvenzmasse gehören alle pfändbaren Vermögenswerte, die der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besitzt und die er während der gesamten gerichtlichen Insolvenzverfahrens erwirbt (siehe auch §§ 35, 36 InsO).Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt und dann findet die Verteilung der Insolvenzmasse entsprechend des vorgelegten Planes anteilig an die Gläubiger statt.

Insolvenztabelle

Der Insolvenzverwalter trägt jede angemeldete Forderung (mit Angaben zum Grund, Höhe und Rang) in eine sogenannte Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO). Wird im Prüfungstermin weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger Widerspruch gegen eine Forderung eingelegt, gilt diese als festgestellt. Wird eine Forderung bestritten, so kann der betreffende Gläubiger den Bestreitenden auf Feststellung der Forderung verklagen. Aus der in der Tabelle festgestellten Forderung kann der Gläubiger später gfs. die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil oder einem anderen Titel betreiben. Das gilt natürlich nicht, wenn Restschuldbefreiung erteilt wurde.

 

Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter verwaltet während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens das pfändbare Vermögen des Schuldners und stellt die Forderungen, die gegen den Schuldner bestehen, fest und trägt sie in eine Insolvenzgläubigertabelle ein.
Weitere Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse (d.h. grob gesagt das Vermögen des Schuldners) in Besitz zu nehmen, sie zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Insolvenzverwalter führt auch die Verteilung der Masse an die Gläubiger durch.
Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht eingesetzt und beaufsichtigt. 

K

Kontenpfändung

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf die Bank zunächst 14 Tage weder an den Kontoinhaber noch an den Gläubiger auszahlen. Der Schuldner kann in dieser Zeit einen Freigabeantrag nach § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht erwirken. Das Vollstreckungsgericht bestimmt einen Geldbetrag, der "freigegeben" ist, also ausgezahlt werden muss. Näheres zu Pfändung: Rubrik Service und Ratgeber dort unter FAQ "Pfändung"

Kostenfestsetzungsbeschluss

Durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss (KfB) kann sich, die Partei, die einen Rechtsstreit gewonnen hat, die von der unterlegenen Partei zu zahlenden Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten schnell und kostengünstig titulieren lassen.

L

Lastschrift

Die Lastschrift ist das Gegenteil der Überweisung. Der Kontoinhaber ermächtigt den Zahlungsempfänger durch eine schriftliche Einzugsermächtigung bis auf Widerruf einmalig oder regelmäßig einen bestimmten Betrag (z.B. die Kreditrate, einen Mitgliedsbeitrag) von seinem Konto abzubuchen. Da die Einzugsermächtigung vom Zahlungsempfänger der Bank nicht vorgelegt werden muss, kann man der Lastschrift innerhalb von sechs Wochen widersprechen, um Missbrauch auszuschließen. Der Zahlungsbetrag wird dann dem Konto des Empfängers wieder belastet und an die Bank des Zahlenden zurückgegeben und dort dem Konto des Zahlenden wieder gutgeschrieben.

Leasing

ist eine besondere Art eines Mietvertrags, in dem sich der Leasinggeber verpflichtet, dem Leasingnehmer eine Sache zeitweilig gegen Entgelt zum Gebrauch zu überlassen. Die Besonderheit liegt darin, dass in der Regel alle Risiken, die sonst der Vermieter trägt (Haftung, Beschädigung), auf den Leasingnehmer abgwältzt werden. Häuftigste Form des Leasings ist das sogenannte Finanzierungsleasing. Hier werden durch die Leasingraten der Kaufpreis, die gesamten Kosten, die Zinsen, das Kreditrisiko und der Händlergewinn vergütet. Deshalb ist Leasing in der Regel als Kredit einzustufen und unterliegt den Bestimmungen über Verbraucherkredite. Für Verbraucher ist Leasing meist unwirtschaftlich.

Lohn-und Gehaltspfändung

Lohn- und Gehaltspfändungen erfolgen der Reihenfolge des Eingangs beim Arbeitgeber. Grundsätzlich können auch mehrere Gläubiger Lohn- und Gehalt pfänden. Es erhält jedoch immer nur der Gläubiger, der zuerst die Pfändung hat zustellen lassen, den gesamten pfändbaren Betrag. Erst wenn der erste Gläubiger bezahlt (im Fachjargon: „befriedigt“) wurde, erhält der nächste Gläubiger den vollen pfändbaren Betrag. Eine Ausnahme bilden die sog. Unterhaltsgläubiger. Auf Beschluss des Vollstreckungsgericht erhalten sie parallel Zahlungen aus dem eigentlich unpfändbaren Einkommen (sogenannten "Vorrechtsbereich"). Die Höhe des pfändbaren Lohnanteiles richtet sich nach der Höhe des Einkommens und der Anzahl der Unterhaltspflichten. Einige Bestandteile des Lohns sind nicht (z.B. Urlaubsgeld) oder nur teilweise pfändbar (z.B. Überstundenzuschläge). Wie hoch ihr persönlicher Pfändungsbetrag ist, können Sie mit unserem Pfändungsrechner ausrechnen. Näheres zu Pfändung: Rubrik Service und Ratgeber dort unter FAQ "Pfändung"

 

M

Mahnbescheid

Der Mahnbescheid markiert den Beginn des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Gläubiger beantragt bei Gericht den Mahnbescheid unter Angabe der gesammten Forderung, geteilt in Zinsen, Kosten und Hauptforderung. Der Schuldner hat jetzt die Möglichkeit, die Forderung zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen, entweder gegen die gesamte Forderung oder gegen Teile der Forderung. Zu prüfen wäre beispielsweise, ob gegen geltend gemachte Inkasso-Kosten Widerspruch eingelegt werden soll, wenn zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren berechnet werden. Näheres siehe unter: Mahnverfahren, vereinfachtes. 

Mahnung

Wenn der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, befindet sich der Schuldner ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlung im Verzug. Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) festgelegt ist, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist.

Mahnverfahren, vereinfachtes

Das vereinfachte Mahnverfahren soll bei unstrittigen Forderungen die Vollstreckung der Forderung beschleunigen. Der Gläubiger stellt bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht. Es reicht aus, dass der Gläubiger versichert, den Schuldner schriftlich über die ausstehende Forderung informiert zu haben. In diesen Fällen wird ein Mahnbescheid zugestellt, gegen den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides möglich ist. Die zweite Stufe ist der Vollstreckungsbescheid. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dann wird die Forderung in einem Klageverfahren vom Gericht geprüft. Aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre lang gegen den Schuldner vollstrecken, in der Regel selbst, wenn die Forderung und Teile davon nicht gerechtfertigt sind. Der Schuldner hat zweimal die Gelegenheit, die Forderung zu prüfen und sollte deshalb bei begründetem Zweifel Widerspruch oder Einspruch einlegen.

Masseunzulänglichkeit

Bei Masseunzulänglichkeit sind zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt (z.B. durch eine Kostenstundung), die Insolvenzmasse reicht jedoch nicht aus, die sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 1 InsO) oder auch nur wahrscheinlich nicht (§ 208 Abs. 1 Satz 2 InsO) zu erfüllen.
Bei den Verbindlichkeiten gem § 55 InsO handelt es sich um die nach Eröffnung weiter (neu) anfallenden Masseverbindlichkeiten (z.B. Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, Löhne für Arbeitnehmer usw.).
Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist als Zeichen an alle Neu-Gläubiger, bei denen also erst nach Eröffnung eine Forderung entstanden sindt, zu verstehen, dass derzeit keine Zahlung aus Insolvezmasse vorgenommen wird. Es ist jetzt zudem nicht mehr möglich, gegen die Insovenzmasse einen Zahlungstitel zu erwirken und zwangsweise vorzugehen.

Mietschulden

Näheres zu Mietschulden, siehe: Rubrik Service und Ratgeber, dort unter FAQ "Mietschulden

Mindestkonto

Mithaftung

Zu „Mithaftung“, siehe auch „Gesamtschuldnerschaft“. Normalerweise haftet jeder Schuldner für seine Rechtsgeschäfte selbst. Ausnahmen von dieser Regel können dann vorkommen, wenn der Ehepartner des Schuldners

 

  1. Verträge mit unterschrieben oder 
  2. für diese gebürgt hat oder
  3. im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichtet wurde. Siehe hierzu: § 1357 BGB

Besonders beim dritten Punkt kann eine Mithaftung eines Ehegatten vorkommen – Aber hier gilt: Es darf sich nur um Bestellungen im üblichen Rahmen handeln. Kauft der Ehegatte bspw. ein Auto, so gibt es diese Mithaftung nicht. 

N

Nachlassinsolvenz

Mit der Annahme des Erbes werden außer dem Vermögen auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers geerbt, also z.B. auch Schulden aus einem Kredit. Der Erbe haftet für die Schulden mit seinem eigenen Vermögen. Hat man die Ausschlagung des Erbes verpasst (6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls), kann man die Eröffnung der Nachlassinsolvenz beantragen. Dadurch wird Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass selbst beschränkt (§ 1975 BGB), mit der Folge, dass man wenigstens aus dem eigenen Vermögen nichts mehr zahlen muss.
Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden, sobald man Kenntnis von der Überschuldung des Erbes hat (§ 1980 BGB). Im Nachhinein ist dies sonst nicht mehr möglich.
Reicht der Nachlass nicht einmal aus, die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, kann man noch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) einlegen. Dann kann der Erbe die Gläubiger auf die Nachlassgegenstände verweisen und muss diese den Gläubigern herausgeben.

Nachtragsverteilung

Eine Nachtragsverteilung wird im Insolvenzverfahren durchgeführt, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass noch verwertbare Insolvenzmasse vorliegt.

Niederschlagung

von öffentlich-rechtlichen Forderungen, also von Forderungen von Behörden und staatlichen Dienststellen. Bei der Niederschlagung handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung einer fälligen Forderung bzw. Anspruchs auf Dauer abgesehen wird. Eine Niederschlagung kann erfolgen, wenn festeht, dass die Einziehung der Forderung auf Dauer keinen Erfolg haben wird oder die mit der Einziehung entstehenden Kosten nicht in einem angemssenen Verhältnis zum voraussichtlichen Ergebnis stehen.

Notarielles Schuldanerkenntnis

Siehe näheres unter Schuldanerkenntnis.

Nullplan

ist eine Form des Angebots im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach der Insolvenzordnung. Wegen seines geringen, unpfändbaren Einkommens ist der Schuldner nicht in der Lage ein konkretes Zahlungsangebot zu unterbreiten. Es wird dann lediglich das zukünftig pfändbare Einkommen zur anteiligigen Verteilung an die Gläubiger angeboten (sog. flexibler Nullplan). Der Nullplan hat in der Regel keine Aussichten auf Erfolg, er wird von der überwiegenden Mehrzahl der Gläubiger abgelehnt. Ein Mustervorschlag findet sich hier: Mustervorschlag "Flexible Rate nach § 850c ZPO"

O

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind (Mitwirkungs-)pflichten des Schuldners, die zwar nicht einklagbar sind, aber bei Verstößen rechtliche Nachteile nach sich ziehen. In der Insolvenz des Schuldners bestehen zahlreiche Obliegenheiten, zu finden im §295 InsO. Bei einem Verstoß gegen Sie kann auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen.

 

Offenbarungseid

Der Offenbarungseid ist wie die Eidesstattliche Versicherung eine  frühere Bezeichnung für eine Vermögensauskunft.

P,Q

Pfändungsreihenfolge

Für die Reihenfolge gilt, das Pfändungen in der Reihenfolge des Eingangs beim Arbeitgeber (dem sog. Drittschuldner) berücksichtigt werden. Derjenige Gläubiger, der die erste Pfändung einreicht, erhält den gesamten pfändbaren Betrag. Anders sieht es bei Lohnabtretungen aus: Hier entscheidet das Datum der Ausstellung der Abtretung. Deshalb ist es durchaus möglich, dass eine ältere Abtretung Vorrang vor allen bereits eingegangenen oder noch eingehenden Pfändungen erhalten kann.

Primärschulden

Schulden, die die Existenzgrundlage des Schuldners und seiner Haushaltsangehörigen unmittelbar gefährden. Insbesondere gehören Mietschulden und Energieschulden dazu.

Pfandleihhaus/Pfandkredit

Unternehmen zur Vergabe von Krediten gegen Verpfändung von Gegenständen. Teilweise sind die Pfandleihhäuser im Besitz. Das Pfandleihhaus schätzt den Wert eines Gegenstandes (z.B. Schmuck) und zahlt sofort dafür Bargeld aus. Der Gegenstand bleibt beim Pfandleihhaus und dient als Sicherheit. Der Schuldner hat vier Monate Zeit, das Darlehen und die Zinsen zurückzuzahlen bzw. den Kredit zu verlängern. Die Verzinsung liegt bei meist erheblich über über den üblichen Kreditzinsen (ca 3% pro Monat). Bei Zahlungsverzug werden die verpfändeten Gegenstände versteigert, aus dem Erlös werden die Schulden abgedeckt.

Pfändung

Staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes (Sachpfändung) oder einer Forderung (Forderungspfändung) im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Vor einer Pfändung müssen alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:

  1. Ein Pfändungsauftrag muss gestellt worden sein.
  2. Ein Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel (vollstreckbare Ausfertigung) muss vorliegen und dem Schuldner bereits zugestellt sein bzw. mit dem Pfändungsauftrag zugestellt werden.

Vollstreckt werden kann sowohl durch Sachpfändung wie auch durch Forderungspfändung (zum Beispiel Kontenpfändung, Lohnpfändung). Nach jeder Pfändung gilt das Pfändungspfandrecht, das die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes erlaubt. Dabei geht eine zeitlich vorrangige Pfändung einer zeitlich nachfolgenden vor. Das heißt: Der zuerst pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger so lange bedient, bis seine Forderung erfüllt ist.

 

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)

Ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts, durch den eine Forderung (z.B. Lohnforderung des Arbeitsnehmers gegen seinen Arbeitgeber) zugunsten eines Gläubigers gepfändet wird. Der Pfändungs- und Übereisungsbeschluss wird dem Drittschuldner durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Der Schuldner erhält eine Kopie, jedoch oft später als die Zustellung an den Drittschuldner.
In bestimmten Fällen ist es sinnvoll gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Das ist beispielsweise bei eine Kontopfändung notwendig, um den nicht pfändbaren Anteil vom Lohn oder Sozialleistungen bei Überschreitung der Sieben-Tage-Regel zu sichern.

Pfändungsfreigrenze

Der Betrag, der einem nach Anwendung der Pfändungstabelle zum Lebensunterhalt bleibt, nennt man Pfändungsfreigrenze (siehe Pfändungsrechner).
Die Pfändungsfreigrenze kann auf Antrag des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht angehoben werden, wenn einem durch die Pfändung nicht mindestens der Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. SGB XII (sog. Hartz-IV-Gesetze) bleibt oder der Schuldner besondere persönliche oder berufliche Aufwendungen hat (§ 850f Abs. 1 ZPO

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Seit Juli 2010 kann jedermann sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Veranlasst dann eine Behörde oder ein Gericht eine Pfändung des Kontos, ist auf dem P-Konto jeden Monat automatisch ein Sockelbetrag von 1.028,89 Euro (Rechtsstand 01.07.2011) geschützt. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Schuldner auch weiterhin dringend notwendige Zahlungen wie etwa die Miete und Strom leisten kann. Der Sockelbetrag kann je nach Umfang von Unterhaltspflichten und Bezug von Sozialleistungen erhöht werden. Dazu verlangen die Sparkassen und Banken in der Regel eine entsprechende Bescheingung einer geeigneten Person (z.B. Rechtsanwälte) oder einer geeigneten Stelle (z.B. Schuldnerberatungsstellen). Näheres zum P-Konto siehe in unseren FAQ zum Pfändungsschutzkonto oder unsere Materialsammlung zum P-Konto

Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle ist eine amtliche Tabelle aus der der pfändbare Betrag des Arbeitseinkommens ermittelt werden kann (Anhang zu § 850c ZPO). Das Einkommen ist von verschiedenen Bestandteilen zu "bereinigen" (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, verschiedene unpfändbare oder nur teilweise pfändbare Bestandteile. Außerdem sind Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen. Mit unserem Pfändungsrechner können Sie den pfändbaren Betrag Ihres Arbeitseinkommens ausrechnen.

Prüfungstermin

Im Insolvenzverfahren wird gegen Ende des Verfahrens vom Gericht geprüft, ob Einwendungen gegen Forderungen vorliegen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet wurden und in die Insolvenztabelle eingetragen wurden. Liegen keine Einwendungen vor, gelten die Forderungen als rechtswirksam festgestellt.

R

Rechtspfleger

Ein(e) Rechtspfleger(in) ist ein(e) Beamt(in)er im Justizdienst, die/der Aufgaben der Rechtspflege selbständig wahrnimmt. Wie ein(e) Richter(in) ist er/sie dabei unabhängig von Weisungen durch Vorgesetzte und nur an Gesetz und Recht gebunden.
Der Aufgabenkreis des Rechtspflegers ist im Rechtspflegergesetz geregelt und umfasst nicht nur die Zwangsvollstreckung, das Mahnverfahren und teilweise bei Insolvenzsachen, sondern auch z.B. Vereinssachen, Vormundschaftssachen, Nachlasssachen, Zwangsversteigerungen, Familien- und Unterhaltssachen und Handels- und Grundbuchsachen.

Regelinsolvenzverfahren

Wie der Name schon ausdrückt ist das Regelinsolvenzverfahren das allgemeine Insolvenzverfahren. Es kommt nach der Insolvenzordnung (InsO) zur Anwendung, wenn kein besonderes Verfahren vorgesehen ist. Besondere Verfahren sind beispielsweise das Verbraucherinsolvenzverfahren oder das Nachlassinsolvenzverfahren. Siehe auch FAQ - Informationen zum Regelinsolvenzverfahren für ehemals Selbständige

Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung, heißt, dass dem „redlichen“ Schuldner nach ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens seine Schulden erlassen werden. Das heißt die am Verfahren beteiligten Insolvenz-Gläubiger haben keine Möglichkeit mehr, ihre (Rest-) Forderungen einzutreiben. Die Restschuldbefreiung stellt den letzten Verfahrensabschnitt des Verbraucherinsolvenzverfahrens dar. Sie wird erteilt, wenn der Schuldner sich redlich verhalten hat, also b) seine Obliegenheiten erfüllt hat und c) kein Versagungsgrund gegen ihn geltend gemacht wurde.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind: Geldbußen, Geldstrafen, Orndungs- und Zwangsgelder, sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, z.B. Schadenersatz nach einem Einbruch. Verbindlichkeiten aus dem zinslosen Darlehen, dass dem Schuldner zur Begleichung der Verfahrenskosten gewährt wurde.&nb

Restschuldversicherung

Die Restschuldversicherung wird meist mit der Darlehensgewährung gegen Zahlung einer Versicherungsprämie abgeschlossen. In der Regel bezieht sie sich auf den Todesfall des Schuldners. Die bestehende Restschuld wird durch die Versicherung abgedeckt. Häufig verteuert die Restschuldversicherung den Kredit unnötig. Fragen Sie bei einer Kreditanfrage auch um ein Angebot ohne Restschuldversicherung. 

Revolvingkredit

Kredit, der während eines bestimmten Zeitraums dem wirtschaftlichem Rhythmus des Kreditnehmers entsprechend getilgt und erneut, also revolvierend in Anspruch genommen werden kann. Anwendung findet der Revolvingkredit. z. B. in der Kreditkartenbranche. 

S

Sachpfändung

Die Pfändung ist ein Mittel der Zwangvollstreckung. Ihr Umfang wird von der Höhe der Forderungen aus dem Schuldtitel einschließlich der Kosten der Vollstreckung bestimmt. Dinge des täglichen Bedarfes (Waschmaschine, Bett, Haus- und Küchengeräte) sind nicht pfändbar, um den Schuldner ein Existenzminimum zu erhalten (§812 ZPO). Bei den im Haushalt vorhandenen Wertgegenständen ist immer zu beachten, dass ein neuer Fernseher, der groß und teuer ist, ein pfändbarer Gegenstand werden kann, wenn der zu erwartende Versteigerungserlös im Verhältnis zur geltend gemachten Forderung steht (siehe auch §811 ZPO).

Schlussverteilung

Am Ende des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter mit der Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger beginnen, sobald genügend Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Nach der Schlussverteilung erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch einen Aufhebungsbeschluss

Schufa

Bei der Schufa sind sämtliche Konsumentenkredite, Kontoverbindungen und sogenannte Negativmerkmale (z.B. Zwangsvollstreckungen, Vermögensauskunft.) gespeichert. Banken, Handy-Unternehmen, Versandhäuser und zunehmend auch Wohnungsvermieter überprüfen vor Vertragsabschluss ob Mitteilungen über den Kunden vorliegen. Nach Vertragsabschluss werden Meldungen über die Vertragsabwicklung einschließlich von Störungen an die Schufa weiter gegeben. Auf Anfrage kann jeder Bürger verlangen, dass seine gespeicherten Daten ihm zugänglich gemacht werden (Antragsformular) werden. 

Schuldanerkenntnis

Durch das Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner an, dass er eine bestimmte Leistung schuldet. Hierdurch soll im Regelfall eine Auseinandersetzung über den Schuldgrund vermieden werden. Ein solches Schuldanerkenntnis kann notariell beurkundet werden und der Schuldner unterwirft sich darin Zwangsvollstreckung. Das Schuldanerkenntnis hat so dieselbe Wirkung wie ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Schuldanerkenntnisse haben vor allem deswegen praktische Bedeutung, weil sie dem Gläubiger (der bei einem gerichtlichen Verfahren die Gerichtskosten vorstrecken müsste) und dem Schuldner (der nach Unterliegen die Kosten zusätzlich tragen müsste) helfen, Kosten zu sparen und ist insofern vor allem dann sinnvoll, wenn die Forderung unbestritten ist.

Schuldner

Schuldner und Gläubiger Diese beiden Begriffe bezeichnen zwei Parteien, die kraft eines Vertrages (mündlich, schriftlich, konkludent) eine Leistung und eine Gegenleistung vereinbaren. Dabei erbringt der Gläubiger in der Regel eine (Vor-)leistung, für die der Schuldner eine Gegenleistung schuldet. Beispielsweise verkauft der Bäcker um die Ecke ein Brot. Sobald das Brot in der Hand des Kunden ist, hat dieser eine Leistung (das Brot) erhalten und schuldet dem Bäcker eine Gegenleistung (den vereinbarten Kaufpreis). Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden in den §§ 241 bis 853 die Rechte und die Inhalte von Schuldverhältnissen beschrieben.

Schuldnerverzeichnis

Beim Vollstreckungsgericht wird ein sogenanntes Schuldnerverzeichnis geführt. Im Schuldnerverzeichnis werden alle Personen erfasst, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, weil sie nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen sind. Über Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis darf nur bei berechtigtem Interesse Auskunft gegeben werden; das Gericht entscheidet über den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 III, 915 b ZPO).Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nachgewiesen oder sonst der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach 3 Jahren.Da auch die SCHUFA von der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfährt, verliert der Schuldner durch die Eintragung in der Regel seine Kreditwürdigkeit und hat oft auch erhebliche Schwierigkeiten, bei einem Kreditinstitut ein Girokonto einzurichten, obwohl sich die Banken und Sparkassen zur Einrichtung eines "Girokontos für jedermann" unabhängig von solchen Eintragungen verpflichtet haben.

Schuldtitel

siehe unter "Titel"

Stundung

Zahlungsaufschub. Das zeitliche Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung. Die Vereinbarung, eine Forderung zu stunden, kann sowohl vor der eigentlichen Fälligkeit oder auch später gegenseitig vereinbart werden. In der Schuldnerberatung erfolgt eine Stundungsvereinbarung in der Regel nachträglich.

T

Taschenpfändung

Im Rahmen der Sachpfändung kann der Gerichtsvollzieher auch Sachen pfänden, die der Schuldner in Taschen oder ähnlicghen Behältnissen (z.B. Brieftasche) mit sich führt. Rechtsgrundlage §808 ZPO

Titel

Mit einem „Titel“ werden zwei Dinge bezweckt: Zum einen soll der Titel die Forderung vor der Verjährung schützen und zum anderen können mit dem vorhandenem Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie Lohn- und Gehaltspfändung) eingeleitet und begründet werden. Einen „Titel“ erwirkt der Gläubiger, wenn
a) einen Vollstreckungsbescheid beantragt, gegen den der Schuldner keinen Einspruch einreicht,
b) er ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil durchsetzt,
c) er einen rechtskräftigen Verwaltungsakt erläßt (z.B. Finanzamt, Kommunen oder Arbeitsamt) oder
d) der Schuldner ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreibt. Der Titel verjährt erst nach 30 Jahren und jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers lässt die Verjährung neu beginnen, so dass damit eine "lebenslange" Schuldhaftung entsteht.

Treuhänder

Der Treuhänder ist ein vom Insolvenzgericht bestimmter "Verwalter", der im Verbraucherinsolvenzverfahren die vorhandene Insolvenzmasse (bestehend aus dem Vermögen und dem pfändbaren Einkommen während des Insolvenzverfahrens) verwertet und entsprechend der festgelegten Quoten an die Insolvenzgläubiger verteilt. In diesem Verfahrensschritt müssen die Gläubiger ihre Forderung zwingend beim Treuhänder anmelden. Der Treuhänder hat die Aufgabe die Forderungen zu prüfen. In einem Bericht fasst der Treuhänder die finanzielle Situation des Schuldners zusammen. Im Retschuldbefreiungsverfahren ist es die Aufgabe des Treuhänders, die pfändbaren Anteile des Einkommens zu sammeln und an die Gläubiger zu verteilen.

U

Umschuldung

Meist die Zusammenfassung mehrerer, teilweise schon notleidender Zahlungsverpflichtungen zu einem Darlehen (Umschuldungsdarlehen). Die Absicht ist, mit Hilfe des Darlehens die anderen Zahlungsverpflichtungen abzulösen und nur noch an eine Stelle zahlen zu müssen. Es handelt sich meist um eine kostspielige Angelegenheit, da zum eigentlich benötigten Betrag noch Zinsen, Gebühren, Restschuldversicherungen und Kosten für andere Sicherheiten hinzukommen und eine entsprechend hohe Darlehensrate fällig wird.. In vielen Fällen beginnt mit einem Umschuldungsdarlehen ein Kreislauf mit immer neuen "Umschuldungskrediten" (Kettenkreditverträge) und wird zum Auslöser für eine Überschuldung (s.o.)

Unerlaubte Handlung

Eine unerlaubte Handlung ist ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte einer anderen Person. Der bekannsteste Fall ist die Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Daneben gibt es aber unerlaubte Handlungen auch in anderen Gesetzen, so z.B. im § 7 Straßenverkehrsgesetz: "Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet,dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen"

Unterhaltsvorschuss

Eigentlich ist der Unterhaltspflichtige für die Zahlung des Unterhaltes zuständig. Zahlt dieser den Unterhalt nicht, dann tritt der Staat an seine Stelle. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält. Der Staat - in Form des jeweiligen Jugendamtes- wird sich wiederum die gezahlten Gelder vom Unterhaltspflichtigen einfordern. Genaue Auskünfte über den Unterhaltsvorschuss, deren Höhe und die Anspruchsvoraussetzungen gibt die Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss - Ein Hilfe für Alleinerziehende" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

 

Überschuldung

Überschuldung liegt vor, wenn das Einkommen eines Privathaushaltes über einen längeren Zeitraum nach Abzug der Lebenshaltungskosten trotz Reduzierung des Lebensstandards nicht zur fristgerechten Tilgung der eingegangenen Schuldverpflichtungen ausreicht. Eine juristische Person (GmbH, AG, Verein) ist überschuldet, wenn sein Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Überschuldung ist ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.

V

Verbraucher

Jede natürliche Person, die kein Unternehmen betreibt bzw. für die ein Rechtsgeschäft nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört. Für Verbraucher im Sinne des §12 BGB gelten in vielen Rechtsbereichen besondere Schutzvorschriften, auch im Insolvenzverfahren gelten besondere Regelungen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen privaten Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen und den privaten Verbraucher von seinen Schulden befreien (Restschuldbefreiung). Die Restschuldbefreiung erfolgt sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Die Einführung der Restschuldbefreiung auch für natürliche Personen war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. Für Selbständige und Unternehmer ist das Regelinsolvenzverfahren der geeignetere Weg zur finanziellen Entschuldung. Weitere Infos unter FAQ - das Verbraucherinsolvenzverfahrens

Verbraucherkredit

Auch Verbraucherdarlehen, Privatkredit. Kredit an Privatpersonen zur kurz- oder mittelfristigen Finanzierung von Konsumausgaben oder Anschaffungen (Möbel, PKW usw.). Das BGB sieht für "Verbraucherkredite" in den §§ 491ff BGB gewisse Formerfordernisse und Mindestinhalte vor (Schriftlichkeit, Nennung des Nettodarlehensbetrages, Angabe des Gesamtdarlehensbetrages, Ratenhöhe, effektivem Zinssatz, Angabe von Anzahl, Höhe und Fälligkeit der Raten).

Vergleich

Man spricht von einem Vergleich, wenn ein Vertrag zwischen zwei Parteien zustande kommt, der den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt (siehe dazu § 779 BGB). In der Schuldnerberatungspraxis kommen Vergleiche in diesem engen Sinne selten vor, da in der Regel der Gläubiger einseitig nachgibt, in dem er auf einen Teil seiner Forderung verzichtet oder die Fälligkeit der Forderung in die Zukunft verschiebt. Üblicher sind Erlassvereinbarungen oder Zahlungserleichterungen. Aber auch das ist für beide Seiten vorteilhaft:

 

  • In der Regel verhandelt der Schuldner über eine feste Summe. Sprich Zinsen und Kosten sind einbezogen, da über eine Gesamtsumme verhandelt wird.
  • Der Gläubiger und Schuldner wissen (bei einer Ratenvereinbarung), wann die Forderung beglichen ist.
  • Sie legen sich auf eine feste Ratenhöhe fest.
  • Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben.

Allerdings sollten Sie folgendes beachten, wenn Sie einen Vergleich oder Ratenvergleich abschließen:

 

  • Der Schuldner sollte sich sicher sein, die monatlichen Raten, nicht nur heute, sondern auch in Zukunft zahlen zu können.
  • Die Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden. (Vorschläge, siehe Musterbriefe) 

 

 

Verjährung

In den jeweiligen Gesetzes gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen für die unterschiedlichen Forderungen (siehe Bereich Service, Tabellen und Übersichten). Die übliche Verjährung zivilrechtlicher Forderungen tritt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach drei Jahren zum Jahresende ein. Das heißt, Forderungen die im Jahr 2003 fällig wurden, verjähren am 31.12.2006.

Vermögensauskunft

 Sie wurde bis zum Jahr 2012 "Eidesstattliche Versicherung" und bis zum Jahr 1977 "Offenbarungseid" genannt.Der Gläubiger muss einen Antrag zur Anberaumung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) stellen. Folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen vorliegen: Titel mit Vollstreckungsklausel, Zustellung, erfolglose Sachpfändung - Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Schuldner ein Vermögensverzeichnis ausfüllen, dass detaillierte Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation enthält, Angaben zu Veräußerungen in der Vergangenheit und die Richtigkeit seiner Angaben bezeugen. Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, in das jedermann Einsicht nehmen kann. Ebenso erfolgt in der Regel ein entsprechender Vermerk bei der SCHUFA. 

Bitte beachten: Dieser Eintrag wurde noch nicht rechtlich auf den Stand nach der Zwangsvollstreckungsreform 2013 gebracht. 

 

Verzug

Wenn ein Schuldner für die Verzögerung einer fälligen Leistung verantwortlich ist und gemahnt wurde ist er in Verzug. Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) festgelegt ist, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Der Verzug löst verschiedene Rechtsfolgen aus, insbesondere und vor allem die Schadenersatzpflicht des Schuldners, z.B. rechtsanwaltsgebühren. Und es können Verzugszinsen berechnet werden (meist 5% über dem Basiszinssatz).

Vollmacht

Vollmacht ist die einem anderen erteilte Erlaubnis in fremden Namen rechtsgeschäftlich zu handeln (z.B. Verträge schließen) mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen ( Verpflichtungen und Rechte) denjenigen treffen, der die Vollmacht erteilt hat.

Vollstreckungsbescheid

Als zweiter Teil des vereinfachten Mahnverfahrens wird der Vollstreckungsbescheid vom Gläubiger beim Amtsgericht beantragt und dem Schuldner zugestellt. Legt dieser keinen Widerspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid ein rechtskräftiger Titel. Näheres siehe unter: Mahnverfahren, vereinfacht

Vollstreckungsgegenklage

Möchte der Schuldner geltend machen, dass nach Erlass des Urteils/Titels Umstände eingetreten sind, durch die der Gläubiger nichts mehr von ihm zu beanspruchen habe, ist der richtige Rechtsbehelf die Vollstreckungsgegenklage (767 ZPO). Mit ihr kann der Schuldner beispielsweise einwenden, er habe mittlerweile auf die Forderung des Gläubigers gezahlt, er sei vom Vertrag zurückgetreten, der Gläubiger habe ihm die Forderung erlassen usw. Zuständig ist das Gericht der ersten Instanz des Urteils/Titels

Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes, die zuständig ist für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder ähnliche Ansprüche (z. B. die Lohn- und Kontenpfändungen) sowie für die Führung des Schuldnerverzeichnisses Das Vollstreckungsgericht ist auch zuständig, wenn während der Zwangsvollstreckung gerichtliche Entscheidungen notwendig werden (z. B. Durchsuchungsbeschlüsse oder Schutzanträge des Schuldners).Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Schuldners.

 

Vollstreckungsschutz im Strafvollzug

Der Vollstreckungsschutz ist im wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt. Demnach ist all das, was zu einem menschenwürdigen Leben unerlässlich ist, nicht pfändbar. Dazu gehört eine einfache Ausstattung der Wohnung ebenso, wie ein Teil vom Lohn. Auf Antrag, kann dem Schuldner über das bereits festgelegte Mass hinaus ein Betrag belassen werden wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Solche besonderen Bedürfnisse sind allein durch die Strafverbüßung nicht gegeben. Sie können jedoch im Einzelfall vorliegen, um z.B. nach längerer Inhaftierung die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Bei der Entscheidung muss das Gericht die Belange des Gläubigers mit denen des Schuldners abwägen. Ein pauschaler Vollstreckungsschutz nach Haftentlassung existiert nicht.

Vorläufiges Zahlungsverbot

Vorpfändung

Vorrechtsbereich

Unterhaltsgläubiger und Geschädigte aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung können auch in den so genannten Vorrechtsbereich pfänden (§ 850d ZPO bzw. § 850f Abs. 2 ZPO). Somit ist also eine Pfändung auch in den eigentlich unpfändbaren Bereich möglich.

Der Vorrechtsbereich ist die Differenz zwischen dem nach der Pfändungstabelle unpfändbaren Einkommen und dem Betrag, der zum unbedingt notwendigen Lebensunterhalt des (Unterhalts)Schuldners notwendig ist. Den Betrag des notwendigen Lebensunterhaltes setzt dass Gericht auf Antrag des (Unterhalts)Gläubigers fest. In der Regel orientieren sich die Vollstreckungsgerichte dabei am Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle (derzeit 770 € für nicht Berufstätige bzw. 890 € für Berufstätige).

Beispiel: Ein Unterhaltspflichtiger verdient 1.500 € netto und hat eine Unterhaltspflicht. Pfändbar sind nach der aktuellen Pfändungstabelle (Stand: 01.07.2005) 72,05 €. Das unpfändbare Einkommen beträgt also 1.428,-- €. Nach der Düsseldorfer Tabelle müssen 890,-- € für den Lebensunterhalt verbleiben. Die Differenz 1.428 € - 890 € = 538 € stellen den Vorrechtsbereich dar. Diesen Betrag kann der Unterhsltsgläubiger zusätzlich zum pfändbaren Betrag bekommen.Pfändet bereits ein "normaler" Gläubiger, erhält er den pfändbaren Betrag (hier 72,05 €) und der Unterhaltsgläubiger den Vorrechtsbetrag (hier: 538,-- €)

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Widerspruch gegen Mahnbescheid

Gegen einen Mahnbescheid kann man innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch gegen den Anspruch oder gegen einen Teil des Anspruchs muss beim Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt werden. Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt. Das Gericht setzt den Antragsteller (also den Gläubiger) über den Widerspruch in Kenntnis. Wenn eine Partei es beantragt hat, erfolgt dann das steitige Verfahren: Das zuständige Gericht entscheidet dann in der Sache durch ein Urteil.

Wohlverhaltensperiode

Zeitraum nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. In diesem Zeitraum sind die pfändbaren laufenden Einkünfte an den Treuhänder abgetreten; der Schuldner hat die Obliegenheiten gem. § 295 InsO zu erfüllen.

X,Y,Z

Zahlungsunfähigkeit

Unmöglichkeit für natürliche Personen, die fälligen Schulden aufgrund ihrer wirtschaftlichen Gesamtlage binnen angemessener Frist zu begleichen. Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes Missverhältnis zwischen den verfügbaren Mitteln des Schuldners und der gesamten Schuldenbelastung besteht. Bei juristischen Personen wird die Zahlungsunfähigkeit als Überschuldung bezeichnet.

 

Zahlungsverbot, vorläufiges

Das vorläufige Zahlungsverbot ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (§845 ZPO), die den Rang bei der Befriedigung einer Forderung sichern soll. Diese Maßnahme wird deshalb auch "Vorpfändung" bezeichnet. Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot stellt der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers bei der Pfändung von Forderungen dem Drittschuldner und dem Schuldner eine schriftliche Erklärung zu, aus der hervorgeht, dass die Pfändung der Forderung bevorsteht.Innerhalb 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsverbotes muss dann die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgen, um die durch die Vorpfändung erzielte Rangfolge zu wahren. Solange hat das Zahlungsverbot die Wirkung eines Arrestes, also einer staatlichen Beschlagnahme, d.h. der Drittschuldner darf selbst bei Zustellung eines anderen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an den Gläubiger überweisen. Voraussetzung für die Vorpfändung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels.

Zwangshypothek

Die Zwangshypothek ist ein Vollstreckungsmittel gegen Immobilien (siehe auch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung). Die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch kann beim Grundbuchamt beantragt werden. Voraussetzung ist neben einem Titel, dass die Forderung mehr als 750 Euro beträgt. 
Durch die Zwangshypothek wird der Gläubiger nicht unmittelbar befriedigt, sondern seine Forderung wird dinglich gesichert. In einer nachfolgenden Zwangsversteigerung erhält er damit den besseren Rang eines dinglich gesicherten Gläubigers.

Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerung ist ein Vollstreckungsmittel. Damit ist die Verwertung von Immobilien eines Schuldners durch Gläubiger möglich. Voraussetzung ist, dass ein oder mehrere Gläubiger, die eine titulierte Forderung gegen den Schuldner geltend machen können, eine Zwangsversteigerung beantragen. Das Vollstreckungsgericht ordnet in einem Beschluss die Zwangsversteigerung an. Die Immobilien des Schuldners wird dann versteigert. Dazu wird vom Vollstreckungsgericht ein Termin zur öffentlichen Versteigerung des Grundstücks festgesetzt. Im Termin erteilt es durch Beschluss dem Meistbietenden den Zuschlag, so dass dieser Eigentümer des Grundstücks wird. Im einem anschließenden Verteilungstermin wird dann ein Verteilungsplan erstellt, der die Verteilung des Erlöses zwischen mehreren Gläubigern regelt. Oft wird gleichzeitig mit der Zwangsversteigerung auch die Zwangsverwaltung (s.u.) beantragt.

 

Zwangsverwaltung

Die Zangsverwaltung ist ein weiteres Vollstreckungsmittel gegen Immobilien. Der Gläubiger erreicht dadurch, dass er die Einnahmen aus einem Immobilie bekommt. Ist eine Eigentumswohnung beispielsweise vermietet, bekommt er die Mietzahlungen.
Das Vollsteckungsgericht ordnet die Zwangsverwaltung durch Beschluss an und bestellt einen Zwangsverwalter. Gibt es mehrere Gläubiger, so erstellt das Gericht einen Teilungsplan, der die Verteilung der Einnahmen regelt. Oft wird die Zwangsverwaltung gleichzeitig mit der Zwangsversteigerung beantragt.

Zwangsvollstreckung

Mit Hilfe der Zwangsvollstreckung (üblich sind Sach-, Lohn- oder Kontopfändung) versucht ein Gläubiger seine Forderung befriedigt zu bekommen. Dazu benötigt er einen Titel. Der Gläubiger wird versuchen, mit Hilfe des Gerichtsvollziehers eine Sachpfändung vorzunehmen, d.h. der Gerichtsvollzieher prüft im Haushalts des Schuldners, ob pfändbare Gegenstände zu finden sind, das kann auch das Auto des Schuldners sein. Ist der Gerichtsvollzieher erfolglos, kann auf Antrag eine Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) verlangt werden. Der Gläubiger kann auch über das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Damit könnte das Konto oder der Lohn gepfändet werden. 

Wenn Sie selber Begriffe erläutern wollen, oder Begriffe von uns erläutert haben möchten, schreiben Sie uns eine Mail an verein@forum-schuldnerberatung.de.