Neue Fallpauschalen in Baden-Württemberg

07.04.2014

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung Vom 20. März 2014 - Az.: 42-5011.3-11.2 -

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Gewährung von Fallpauschalen nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung vom 11. September 2009 (GABl. S. 251) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter „Ministeriums für Arbeit und Soziales“ durch das Wort „Sozialministeriums“ ersetzt. 2. In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „geändert durch Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 254)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 61 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72)“ und die Angabe „Gesetz vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533, 3537)“ ersetzt. 3. Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst: „a)

 Für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit beträgt die Fallpauschale bei

- 1 bis 5 Gläubigern 241 Euro,

- 6 bis 10 Gläubigern 322 Euro,

 - 11 bis 15 Gläubigern 423 Euro,

- 16 und mehr Gläubigern 524 Euro.  

b) Führt die Tätigkeit der erstattungsberechtigten Stelle zu einem außergerichtlichen Vergleich, beträgt die Fallpauschale bei

- 1 bis 5 Gläubigern 361 Euro,

- 6 bis 10 Gläubigern 414 Euro,

- 11 bis 15 Gläubigern 515 Euro,

- 16 und mehr Gläubigern 616 Euro.“

 

4. In Nummer 4.4 Satz 5 werden die Wörter „Ministerium für Arbeit und Soziales“ durch das Wort „Sozialministerium“ ersetzt. 5. In Anlage 1 werden die Vordrucke 1 und 2 wie folgt gefasst: 6. In Anlage 3 werden die Erläuterungen wie folgt gefasst: 7. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft und gilt für Bescheinigungen und Vergleiche, die nach dem 31. Dezember 2013 erteilt oder erzielt wurden. Für Bescheinigungen und Vergleiche, die vor dem 1. Januar 2014 erteilt oder erzielt wurden, gelten die bisherigen Regelungen weiter.