Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten

17.10.2013

Das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" vom 01.10.2013 wurde am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt I, Nr. 59, Seite 3714, verkündet.

Das Gesetz ist somit nach Artikel 10 am 09.10.2013 in Kraft getreten. Ausgenommen davon sind die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und Nr. 4 geregelten zukünftigen Informations- und Darlegungspflichten der Inkassounternehmen. Diese Änderungen treten erst am 01.11.2014 in Kraft.

Im Rahmen der verschiedenen Änderungen wurde auch § 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz geändert. Grundsätzlich wird dort geregelt, dass Inkassounternehmen maximal die Gebühren verlangen können, die auch für einen Rechtsanwalt für eine gleichartige Tätigkeit nach dem Rechtsvergütungsgesetz erstattungsfähig ist. Der neu angefügte Absatz 5 ermächtigt den Bundesminister der Justiz mit Zustimmung des Bundestages aber auch, eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Höchstsätze für Gebühren festgesetzt werden können, deren Erstattung die Gläubiger von Privatpersonen verlangen können. Dies gilt insbesondere für Mahnschreiben und die Tätigkeit im Rahmen des Masseninkassos.

Eine solche Rechtsverordnung steht noch aus. Man darf mit Spannung erwarten, ob sie erlassen wird und wie darin Höchstsätze geregelt werden.

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