Alle Jahre wieder? Nein: Ab diesem Jahr ändert sich die Berechnung des Pfändungsbetrages beim Weihnachtsgeld

17.09.2013

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12, die bisherige Berechnung des Pfändungsbetrages beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld grundsätzlich geändert:

"Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO gilt die sog. Nettomethode. Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht."

Dies ist eine Abkehr von der bisher geltenden sog. Brutto-Methode bei der Berechnung des Pfändungsbetrages. Danach konnte bisher einfach vom Bruttoeinkommen die kompletten Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden und vom sich daraus ergebenden Nettoeinkommen dann der unpfändbaren Betrag des Weihnachtsgeldes (max. 500 €) bzw. Urlaubsgeldes. Vom Restbetrag wurde dann der Pfändungsbetrag nach der Pfändungstabelle ermittelt.

Nach dem o.g. Urteil sollen nun die auf das Urlaubgeld bzw. Weihnachtsgeld entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben nicht noch einmal abgezogen werden dürfen. Das bedeutet, dass man mit der Gehaltsabrechnung allein nicht mehr die pfändbaren Beträge berechnen kann, denn üblicherweise sind hier nur Steuern und Abgaben für das gesamte Einkommen inkl. Urlaubsgeld etc. ausgewiesen. Man muss also einen Brutto-Netto-Rechner o.ä. bemühen. Im Ergebnis ist der pfändbare Anteil zum Nachteil des Schuldners höher.

Die bisher auch in diesem Forum oder im Praxishandbuch Schuldnerberatung oder in den meisten Gesetzeskommentaren veröffentlichten Infos zur Berechnung bei unpfändbaren Beträgen nach 850a ZPO sind nach diesem Urteil nicht mehr korrekt.

>>> Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12