Beschlagnahme

22.06.2012

Zwangsmittel im Strafverfahren. Durch die Beschlagnahme wird eine sichergestellte Sache in amtliches Gewahrsam genommen.

In der Regel Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Sie dürfen zunächst sichergestellt und dann beschlagnahmt werden, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.

Bestimmte Gegenstände können nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden, für sie bestehen sog. Beschlagnahmeverbote (u.a. für vertrauliche schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Angehörigen, Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten).

Die Beschlagnahme wird normalerweise durch einen Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug jedoch durch die Staatsanwaltschaft. Voraussetzung ist dann das Vorliegen eines Anfangsverdachts, d.h. also hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, bloße Vermutungen genügen nicht.

Rechtsgrundlage: § 94 StPO