Freibeträge für Beratungs- und Prozesskostenhilfe

11.02.2013

Übersicht

Das Bundesministerium der Justiz hat durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013 (BGBl. 2013, 81) ab dem 01.01.2013 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgesetzt:

Bundeseinheitlich für alle Bundesländer gelten folgende Ecksätze:

 

  • Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 442,-- EUR
  • Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 201,-- EUR
  • Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird: 

    • Erwachsene: 442,-- Euro
    • Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 354,-- Euro
    • Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 338,-- Euro
    • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257,-- Euro