Freibeträge für Beratungs- und Prozesskostenhilfe
11.02.2013
Übersicht
Das Bundesministerium der Justiz hat durch die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013 (BGBl. 2013, 81) ab dem 01.01.2013 folgende Abzugsbeträge vom Einkommen festgesetzt:
Bundeseinheitlich für alle Bundesländer gelten folgende Ecksätze:
- Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende: 442,-- EUR
- Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist: 201,-- EUR
- Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird:
- Erwachsene: 442,-- Euro
- Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 354,-- Euro
- Kinder vom Beginn des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 338,-- Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257,-- Euro