Wahrheitsgemäße Beantwortung des Personalbogens bei Bewerbungen

02.07.2012

Lügen erlaubt im Vorstellungsgespräch?

Ein Problem für Überschuldete stellt sich eventuell beim Ausfüllen des Personalfragebogens bei Bewerbungen, bezüglich der wahrheitsgemäßen Beantwortung.

Was ist, wenn Fragen nach Schulden, nach zu erwartenden Lohnpfändungen o.ä. gestellt werden? Müssen solche Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden?

Grundsätzlich müssen nur Fragen beantwortet werden, an denen der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse hat er dann, wenn die Frage mit der in Aussicht gestellten Beschäftigung zusammenhängt. Eine wahrheitswidrige oder unvollständige Beantwortung können den Arbeitgeber berechtigen, den Arbeitsvertrag gem. §123 BGB anzufechten. Dies gilt allerdings nur für zulässige Fragen.

Sollten dem Arbeitnehmer vor Abschluss des Arbeitsvertrags unzulässige Fragen gestellt werden, so darf er die Antwort verweigern. Da allerdings die Verweigerung nicht gerade die Einstellungschancen begünstigt, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung dem Arbeitnehmer das „Recht zur Lüge“ eingeräumt. Demnach scheidet eine spätere Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber wegen arglistiger Täuschung gemäß §123 BGB  aus.

Die Frage nach den privaten Vermögensverhältnissen ist grundsätzlich unzulässigaußer bei Personen, die in einer besonderen Vertrauensstellung arbeiten, wie Kassierer. Dieser Personengruppe dürfen auch Fragen nach laufenden Gehaltspfändungen oder Gehaltsabtretungen gestellt werden. Die Frage, ob die Eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, ist immer zulässig (BAG AP Nr. 32 zu § 63 HGB). Gläubiger verlangen die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung, wenn sie trotz Zwangsvollstreckung ihre offene Forderung nicht befriedigen können. Der Schuldner muss daraufhin sein ganzes Vermögen offen legen (§807 ZPO). Für den Arbeitgeber ist die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein Merkmal dafür, dass sein (künftiger) Arbeitnehmer überschuldet ist und mit Pfändungen zu rechnen ist.

(Quelle: Kornelia Jarmusz, SCHULDEN UND ARBEITSLOSIGKEIT, unveröffentlichte Diplomarbeit, S. 27, 2003)