Die Verjährung von Forderungen

02.07.2012

Zu lange nichts passiert.

Durch das zum 01.01.2002 in Kraft getretene neue Schuldrecht sind fast alle Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert worden.

Definition Verjährung

Unter Verjährung versteht man das Recht des Schuldners, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist eine Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Der Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr bei Gericht einklagen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin besteht. Die Verjährung ist allerdings eine sog. "Einrede", d.h. der Schuldner muss sie gegenüber dem Gläubiger ausdrücklich geltend machen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist

Seit dem 1.1.2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach §195 BGB drei Jahre, davor waren es 30 Jahre. Soweit keine besonderen Verjährungsfristen gelten, verjähren nach dieser Frist alle Ansprüche. Die Verjährung kann aber durch Vertrag auf bis zu 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss jedoch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners haben. Ansprüche, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, verjähren aber spätestens nach 10 Jahre nach ihrer Entstehung, egal ob der Gläubiger von seinem Anspruch wusste oder nicht.

Entsteht also ein Anspruch am 22.10.2003, so beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2003 und endet am 31.12.2006, spätestens jedoch am 22.10.2013.

30-jährige Verjährungsfrist

Von der regelmäßigen Verjährungsfrist sind titulierte Ansprüche ausgenommen (also wenn , ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine sonstige vollstreckbare Urkunde vorliegt). Sie verjähren weiterhin erst nach 30 Jahren und die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung oder der Ausfertigung der vollstreckbaren Urkunde. (§197 Abs. 1 Nr. 3. und 4. BGB)
Erst nach 30 Jahren verjähren auch Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beruhen. Die Frist beginnt mit der Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. (§199 Abs. 2 BGB)
Weiterhin verjähren nach erst 30 Jahren Ansprüche, die in einem Insolvenzverfahren festgestellt wurden und dadurch vollstreckbar geworden sind (§197 Abs. 1 Nr 5. BGB)

Verjährung im Kaufrecht

Die Kaufpreisforderung der Regelverjährung, sie verjährt daher innerhalb von drei Jahren, unabhängig davon, ob an dem Kaufvertrag Verbraucher oder Unternehmer beteiligt sind.

Die Frist beginnt mit dem Ende des jeweils laufenden Kalenderjahres, wenn die Forderung in diesem Jahr auch fällig wurde und der Verkäufer die Umstände kennt, welche die Kaufpreisforderung begründen.
Verbraucherfreundlich ist jedoch die Verlängerung der Verjährung der Gewährleistungspflicht. Sie wurde nämlich bei neuen und gebrauchten beweglichen Gegenständen von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Diese Frist beginnt mit der Übergabe der Sache.

Verjährung von Darlehensansprüchen

Darlehensansprüche unterliegen im Regelfall der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Eine Besonderheit ergibt sich für Verbraucherdarlehensverjährung. Ist man mit einem solchen Vertrag (§ 488 BGB) in Verzug, ist die Verjährung des Darlehensrückerstattungsanspruchs einschließlich der Zinsen bis zur endgültigen Titulierung gehemmt (§497 Abs. 3 S. 3 BGB). Die Hemmung ist jedoch auf 10 Jahre begrenzt. Nach der Titulierung beträgt dann die Verjährungsfrist 30 Jahre (§197 Abs. 1 Nr. bis 5. BGB). Auch die Zinsen verhjähren dann erst nach 30 Jahren, da im §497 Abs. 3 S. 4 BGB die kürzere Verjährungsfrist des § 197 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen wird.

Vertragliche Abänderung der gesetzlichen Verjährungsfrist

Die gesetzlichen Verjährungsfristen können vertraglich abgeändert werden, d.h. verkürzt oder verlängert werden. Allerdings ist keine Verlängerung über die Höchstgrenze von 30 Jahren hinaus erlaubt. Nicht verkürzt werden kann die Verjährungsfrist bei Haftung wegen Vorsatzes (§202 Abs. 1 BGB).

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt.(§ 204 BGB)
Hemmung bedeutet Stillstand der Verjährungsfrist, bis ein bestimmtes Hinderniss beseitigt ist. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die Hemmung bestand (§ 209 BGB).
Wichtige Hemmungstatbestände sind unter anderem:

Außergerichtliche Mahnungen hingegen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

Neubeginn der Verjährung

Durch bestimmte Ereignisse wird die Verjährung unterbrochen. Anschließend beginnt die volle Verjährungsfrist von neuem zu laufen. Ein solches Ereignis ist zum Beispiel die Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger, etwa durch eine Abschlagszahlung oder eine Sicherheitsleistung.

Der Gläubiger kann auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragen und dadurch die Unterbrechung und den Neubeginn der Verjährung hervorrufen. Bereits mit der Beantragung einer Vollstreckung wird die Frist unterbrochen. Wird die Vollstreckungshandlung später wieder aufgehoben oder der Antrag zurückgenommen, so gilt der erneute Beginn der Verjährung als nicht erfolgt, die ursprünglich Frist läuft weiter.

Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Forderungen

Öffentlich-rechtliche Forderungen werden durch Bescheide begründet. Ist ein Bescheid unanfechtbar geworden, so beträgt Verjährungsfrist in der Regel 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X, § 53 Abs. 3 VerwVerfG).
Es gibt jedoch im öffentlichen Recht eine Unmenge von Spezialregelungen zu Verjährungsfristen, die wiederum durch zahlreiche Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände ausgehebelt werden.

Übergangsregelungen für alte Forderungen

Für Forderungen, die vor dem Inkraft-Treten der Schuldrechtsmodernisierung entstanden sind, wurden bei der Verjährung Übergangsvorschriften erlassen.
Danach gilt:Forderungen die am 01.01.2002 bereits verjährt waren, bleiben verjährt Für Forderungen, die nach dem 01.021.2002 neu entstanden sind, gilt ausschließlich das neue Verjährungsrecht.Für Forderungen, die am 01.01.2002 bereits bestanden haben, die aber noch nicht verjährt sind gilt:
Ist die neue Verjährungsfrist länger als die alte Verjährungsfrist, so gilt die alte Verjährungsfrist.

Ist die neue Verjährungsfrist kürzer als die alte, so beginnt die kürzere Frist neu zu laufen. Sollte jedoch die alte Frist vor der neu begonnen Verjährungsfrist rechnerisch früher ablaufen, bleibt die alte Verjährungsfrist gültig.
Beispiel: Eine 4-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht begann am Jahresende 1999 zu laufen und würde somit am 31.12.2003 enden. Die alte Verjährungsfrist ist länger als die neue dreijährige, so dass die neue Frist am 01.01.2002 an neu beginnen würde und erst zum 31.12.2004 enden würde. Somit bleibt es bei der alten Verjährungsfrist zum 31.12.2003. Gegenüberstellung der neuen und alten Verjährungsfristen

Auf der folgenden Seite haben wir eine Übersicht von Prof. Dr. Dieter Zimmermann (Ev. Fachhochschule Darmstadt) über die alten und neuen Verjährungsfristen eingestellt: Übersicht Verjährungsfristen