Verbraucherinsolvenzverfahren

02.07.2012

Und so geht die Inso

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Für überschuldete Verbraucher gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung, an dessen Ende die verbleibenden Verbindlichkeiten erlassen werden können ("Restschuldbefreiung"). Der sog. Verbraucherkonkurs bietet die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang und gibt Hoffnung für ein weiteres Leben ohne Schulden.Das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet drei verschiedene aufeinanderfolgende Wege, die aus der Überschuldung zur Schuldenbefreiung führen:

I. Außergerichtliche Einigung

Schuldenbefreiung kann auch ohne gerichtliches Verfahren erreicht werden. Sie können Ihren Gläubigern vorschlagen wie Sie sich die Bereinigung Ihrer Schulden vorstellen. Vorausgesetzt, alle Gläubiger stimmen Ihrem Plan zu und Sie halten die Vereinbarungen ein, sind Sie mit Einverständnis der Gläubiger ihre restlichen Schulden los. Wenn dies nicht gelingt, benötigen Sie eine Bescheinigung von einer sog. geeigneten Person oder Stelle, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Darin sind die wesentlichen Gründe des Scheiterns anzugeben und der gescheiterte Plan beizufügen. "Geeignete Personen" sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare "Geeignete Stellen" sind Schuldnerberatungsstellen, die nach den Ausführungsgesetzen der Bundesländer anerkannt sind.

II. Schuldenbereinigungsplan

Ist die außergerichtliche Einigung gescheitert, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Bevor jedoch das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wird, unternimmt das Gericht einen zweiten Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung. Ihr Vorteil ist, dass jetzt nicht mehr alle, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger zustimmen muss. Das Gericht kann dann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubiger, die Ihren Plan ablehnen, ersetzen. Wird der Plan angenommen, erübrigt sich das weitere Verfahren Wenn Sie dann die vereinbarten Zahlungen leisten, werden Ihre verbleibenden Schulden erlassen. Hat der Plan dagegen keine Aussichten von den Gläubigern angenommen zu werden, entscheidet das Insolvenzgericht, dass das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan nicht stattfindet. Ihrem Antrag müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:

  • Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung unter Angabe der wesentlichen Gründe des Scheitems und unter Beifügung des gescheiterten PlansSchuldenbereinigungsplan
  • Antrag auf Restschuldbefreiung
  • Übersicht und Verzeichnis des Einkommens und VermögensVerzeichnis der Gläubiger und der Forderungen
  • Erklärung, dass Ihre Angaben vollständig und richtig sind
  • Abtretungserklärung für den Treuhänderggfs. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten

Die bundeseinheitlichen Antragsformulare erhalten Sie bei den Insolvenzgerichten, bei Schuldnerberatungsstellen oder Sie können eshier runterladen (Zip-Datei). Die Gläubiger sind verpflichtet Ihnen kostenlos eine aktuelle Aufstellung ihrer Forderungen auszuhändigen.

III. Restschuldbefreiung

Ist eine gütliche Einigung mit den Gläubigern nicht möglich oder war der Schuldenbereinigungsplan von vorneherein nicht erfolgversprechend, prüft das Insolvenzgericht, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens vorliegen. Eine Voraussetzung ist die bestehende oder drohende Zahlungsunfähigkeit. Außerdem müssen die Kosten des Verfahrens gedeckt sein oder es muss ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden.Ist das Verfahren eröffnet, wird - soweit vorhanden - Ihr pfändbares Sach- und Geldvermögen verwertet. Das Gericht prüft anschließend, ob von den Gläubigern berechtigte Grunde vorgebracht werden, die eine Schuldenbefreiung nicht zulassen. Denn, wer zum Beispiel

  • in den letzten drei Jahren falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
  • im letzten Jahr unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet hat,
  • wegen Konkursbetrugs oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurde,

kann keine Restschuldbefreiung erlangen.

Wenn keine Versagensgründe festgestellt werden, kündigt das Gericht die Restschuldbefreiung an. Dann müssen Sie sich für die Dauer von sechs Jahren Ihren Gläubigern gegenüber "wohlverhalten", d.h. Sie müssen bestimmte Obliegenheiten erfüllen, insbesondere eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und jede zumutbare Arbeit annehmen,ererbtes Vermögen zur Hälfte herausgeben, jeden Wohnungs-und Arbeitsplatzwechsel anzeigen.Ihr Arbeitgeber muß die pfändbaren Beträge Ihres Einkommens an einen vom Gericht bestellten Treuhänder abführen.Halten Sie diese Verpflichtungen ein, erteilt Ihnen das Insolvenzgericht nach Ablauf von sechs Jahren die Restschuldbefreiung. Ihr Vorteil:Die Dauer des gerichtlichen Insolvenzverfahrens (ca. 6 bis 12 Monate) wird auf die Gesamtdauer von sechs Jahren angerechnet.

Wichtige Regelungen

Wenn Sie die Kosten des Verfahrens von mindestens ca. 1.500 Euro nicht selbst aufbringen können, werden sie Ihnen auf Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet. Während des gesamten Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens müssen Ihre Gläubiger solange auf Ihre pfändbaren Beträge verzichten, bis die gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind. Danach müssen Sie den verbleibenden Betrag innerhalb von weiteren 4 Jahren in Raten zurückzahlen, soweit es Ihre Einkommenssituation erlaubt. Es gelten die Regelungen und Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

  • Haben Sie einem Gläubiger eine sog. Lohnabtretung unterschrieben, z.B. bei der Aufnahme eines Kredites oder bei einem Ratenkauf, so erhält dieser Gläubiger noch zwei Jahre Ihre gesamten pfändbaren Beträge. Es sei denn, die Abtretung ist rechtlich unwirksam oder bei Ihrem Arbeitgeber besteht ein sog. Abtretungsausschluß
  • Auch wenn Sie Ihren Gläubigern nichts anzubieten haben, können Sie - wenn Sie die Obliegenheiten einhalten - nach sechs Jahren Schuldenbefreiung erhalten, denn es werden keine Mindestzahlungen verlangt.
  • Ehemalige Selbständige und Gewerbetreibende können dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und wenn keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern bestehen. Alle anderen ehemals und alle aktiv wirtschaftlich Selbständigen müssen das sog. Regelinsolvenzverfahren beantragen. Auch in diesem Verfahren werden die Kosten gestundet und kann Restschuldbefreiung erreicht werden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie in unserer Rubrik "Selbstständige"
  • Nur wenige Forderungen sind von der Schuldenbefreiung ausgenommem : Geldstrafen, Bußgelder und Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Diese muss der Gläubiger im Insolvenzverfahren extra anmelden.
  • Von Ihrem Verbraucherinsolvenzverfahren können Dritte Kenntnis erhalten, Ihr Name und Ihre Adresse werden vom Insolvenzgericht in der Tageszeitung oder im Internet (E-Bundesanzeiger) bekannt gegeben. Ihr Arbeitgeber und u.U. Ihr Vermieter erfahren über den Treuhänder davon.
  • Die Schuldenmbefreiung gilt nicht automatisch auch für Mitverpflichtete und Bürgen. Diese müssen ein eigens Verfahren beantragen.
  • Während des Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie auf die pfändbaren Beträge Ihres Einkommens verzichten. Dernotwendige Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz muss Ihnen auf jeden Fall bleiben.
  • Bei Unterhaltspflichten gilt, dass Sie die laufenden Zahlungen aufbringen müssen. Rückständige Beträge werden mit der Restschuldbefreiung nach sechs Jahren erlassen, außer Sie haben Ihre Unterhaltspflichten vorsätzlich verletzt.