Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid

01.07.2012

Gelber Umschlag zugestellt: Die Zwangsvollstreckung rollt.

Der Mahn- bzw. der Vollstreckungsbescheid sind die Grundlage für den Gläubiger, seine Forderungen gegen den Schuldner durch Zwang beizutreiben. Er muss dazu in einem vorgelagerten Verfahren - dem gerichtlichen Mahnverfahren - einen Titel erwerben. Ist dieser Titel einmal vorhanden und rechtskräftig, gilt die Forderung endgültig als festgestellt und kann nicht mehr bezweifelt werden!

Arten von Titeln

  • Vollstreckungsbescheid
  • gerichtliches Urteil
  • Kostenfestsetzungsbeschluss
  • öffentliche Urkunde (z.B. Vaterschaftsurkunde)
  • notarielles Schuldanerkenntnis

In der Regel wählen die Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren, um sich einen Titel zu erwerben. Dazu müssen sie beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Mahn- und eines Vollstreckungsbescheides beantragen.

Verlauf des Mahnverfahrens

Mahnbescheid kommt: 2 Wochen lang ist Zeit, Widerspruch einzulegen.Der Gläubiger muss dann gfs. Klage einreichen.

Vollstreckungsbescheid kommt: 2 Wochen Zeit, einen Einspruch einzulegen. Der Gläubiger kann bei Gericht die Klage einreichen. Das hindert ihn aber nicht daran, die Zwangsvollstreckung weiter fortzusetzen. Verliert er den Prozess, muss er die zu Unrecht vollstreckten Beträge wieder herausgeben!

Was ist zu beachten?

1. Forderung wird nicht geprüft!

Das Gericht prüft im gesamten Mahnverfahren nicht die Berechtigung oder die Höhe der Forderung. Deshalb sollte man alle ausgewiesenen Posten des Mahnbescheides prüfen und gfs. bei Fehlern Widerspruch, bzw. Teilwiderspruch einlegen. Das gilt etwa dann, wenn die Forderung nicht berechtigt ist, in der Höhe falsch ist oder sie inzwischen gezahlt wurde. Dasselbe gilt für einzelne Forderungsbestandteile (z.B. Inkassokosten, Kontenführungsgebühren o.ä.).
Beispiele:

  • Zinsforderungen: Werden im Mahnbescheid zu hohe Zinsen verlangt? Das ist nicht selten. Widerspruch einlegen, wenn ein anderer Zinssatz verlangt wird als "Basiszinssatz + 5%". Wie hoch der aktuelle Basiszinssatz ist, erfährst Du hier.
  • Sind Eheleute als Schuldner genannt? Häufig werden Eheleute als Schuldner genannt, obwohl nur einer von ihnen wirklich die Schulden gemacht hat. Immer Widerspruch einlegen!
  • Inkassogebühren aufgeführt? Wenn im Mahnbescheid Inkassogebühren auftauchen, Widerspruch dagegen einlegen. Die Inkassokosten werden nämlich nur im Erfolgsfall geschuldet, sprich: Wenn auf die Mahnung des Inkassobüros gezahlt wurde.

2. Widerspruch und Einspruch richtig einlegen

Widerspruch nicht beim Gläubiger oder seinem Rechtsanwalt einlegen! Das hat keine Wirkung. Der Widerspruch muss zum Gericht, nicht zum Gläubiger. Es wird Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass man in Raten zahlen wolle. Das ist nicht sinnvoll, denn das Gericht ist nicht befugt, Ratenzahlung zu bewilligen.

3. Frist versäumt?

Wer krank oder verreist war und deshalb nicht rechtzeitig Widerspruch/Einspruch einlegen konnte, hat die Möglichkeit, bei Gericht die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zu beantragen.

Folgen des Titels

Ist der Vollstreckungsbescheid - also der eigentliche Titel - rechtskräftig geworden, verjährt die Forderung erst nach 30 Jahren. Solange kann der Gläubiger immer wieder versuchen, die Forderung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, Lohn- und gehaltspfändung, Kontenpfändung, Vollstreckung in Immobilien) zu realisieren.

Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme lässt die Verjährung wieder von vorne beginnen: Es wird eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt!