Vollstreckungsschutz im Strafvollzug

29.06.2012

Der Vollstreckungsschutz ist im wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt. Demnach ist all das, was zu einem menschenwürdigen Leben unerlässlich ist, nicht pfändbar. Dazu gehört eine einfache Ausstattung der Wohnung ebenso, wie ein Teil vom Lohn. Auf Antrag, kann dem Schuldner über das bereits festgelegte Mass hinaus ein Betrag belassen werden wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Solche besonderen Bedürfnisse sind allein durch die Strafverbüßung nicht gegeben. Sie können jedoch im Einzelfall vorliegen, um z.B. nach längerer Inhaftierung die Wiedereingliederung zu ermöglichen. Bei der Entscheidung muss das Gericht die Belange des Gläubigers mit denen des Schuldners abwägen. Ein pauschaler Vollstreckungsschutz nach Haftentlassung existiert nicht.