Schuldnerverzeichnis

29.06.2012

Beim Vollstreckungsgericht wird ein sogenanntes Schuldnerverzeichnis geführt. Im Schuldnerverzeichnis werden alle Personen erfasst, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl erlassen worden ist, weil sie nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen sind. Über Personenbezogene Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis darf nur bei berechtigtem Interesse Auskunft gegeben werden; das Gericht entscheidet über den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 III, 915 b ZPO).Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers nachgewiesen oder sonst der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach 3 Jahren.Da auch die SCHUFA von der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfährt, verliert der Schuldner durch die Eintragung in der Regel seine Kreditwürdigkeit und hat oft auch erhebliche Schwierigkeiten, bei einem Kreditinstitut ein Girokonto einzurichten, obwohl sich die Banken und Sparkassen zur Einrichtung eines "Girokontos für jedermann" unabhängig von solchen Eintragungen verpflichtet haben.