Pfändungsfreigrenze
29.06.2012
Der Betrag, der einem nach Anwendung der Pfändungstabelle zum Lebensunterhalt bleibt, nennt man Pfändungsfreigrenze (siehe Pfändungsrechner).
Die Pfändungsfreigrenze kann auf Antrag des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht angehoben werden, wenn einem durch die Pfändung nicht mindestens der Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. SGB XII (sog. Hartz-IV-Gesetze) bleibt oder der Schuldner besondere persönliche oder berufliche Aufwendungen hat (§ 850f Abs. 1 ZPO)