Mithaftung

27.06.2012

Zu „Mithaftung“, siehe auch „Gesamtschuldnerschaft“. Normalerweise haftet jeder Schuldner für seine Rechtsgeschäfte selbst. Ausnahmen von dieser Regel können dann vorkommen, wenn der Ehepartner des Schuldners

 

  1. Verträge mit unterschrieben oder 
  2. für diese gebürgt hat oder
  3. im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichtet wurde. Siehe hierzu: § 1357 BGB

Besonders beim dritten Punkt kann eine Mithaftung eines Ehegatten vorkommen – Aber hier gilt: Es darf sich nur um Bestellungen im üblichen Rahmen handeln. Kauft der Ehegatte bspw. ein Auto, so gibt es diese Mithaftung nicht.