Mithaftung
27.06.2012
Zu „Mithaftung“, siehe auch „Gesamtschuldnerschaft“. Normalerweise haftet jeder Schuldner für seine Rechtsgeschäfte selbst. Ausnahmen von dieser Regel können dann vorkommen, wenn der Ehepartner des Schuldners
- Verträge mit unterschrieben oder
- für diese gebürgt hat oder
- im Rahmen der sogenannten Schlüsselgewalt für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichtet wurde. Siehe hierzu: § 1357 BGB
Besonders beim dritten Punkt kann eine Mithaftung eines Ehegatten vorkommen – Aber hier gilt: Es darf sich nur um Bestellungen im üblichen Rahmen handeln. Kauft der Ehegatte bspw. ein Auto, so gibt es diese Mithaftung nicht.