Insolvenz

27.06.2012

Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs/Gesamtvollstreckung). Bei Zahlungsunfähigkeit wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das Verfahrens ist dient in erster Linie dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Weiteres Verfahrensziel ist, dem Schuldner eine Restschuldbefreiung zu ermöglichen.
Dabei ist zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren zu unterscheiden. Zielgruppe des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privatpersonen und ehemalige Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur aufweisen wie ein Verbraucher. Dies ist laut Gesetz der Fall, wenn er weniger als 20 Gläubiger hat und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in drei Stufen:

  • außergerichtlicher Einigungsversuch vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens,
  • Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und

  • vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren (gegebenenfalls mit Restschuldbefreiung) mit dem eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode beginnt.


Nähere Informationen unter " Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens" und " Regelinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung für ehemals Selbstständige "