Bürgschaft

25.06.2012

Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Forderung und einem Dritten (Bürge), in dem dieser sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Forderung einzustehen (§ 765 BGB).Für die Bürgschaft ist die Schriftform vorgesehen (§ 766 BGB). Für die Verpflichtung des Bürgen ist die jeweilige Höhe der Verbindlichkeit maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Verbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird (§ 767 BGB), dann haftet der Bürge sogar für die Kosten einer Kündigung und der Rechtsverfolgung. (§ 767 abs. 2 BGB). Bürgen mehrere Personen für eine Forderung, haften sie als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).