Abtretung

20.04.2012

auch Zession genannt. Vertraglich wird eine Forderung eines alten Gläubigers (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionär) übertragen (§§ 398 ff. BGB). Meist wird beim Abschluss eines Darlehens bzw. Kredits der zukünftige Lohnanspruch, Ansprüche aus Abfindungen, Provisionen und Sozialleistungen des Darlehensnehmer an die Bank abgetreten. Allerdings können unpfändbare Ansprüche nicht oder nur beschränkt abgetreten werden (§ 400 BGB), z.B. unpfändbarer Lohn, Urlaubsgeld, Entgelt für Überstunden, Weihnachtsgeld u.ä. Im Falle des Verzugs einer Forderung kann der Zessionär die Abtretung gegenüber dem Drittschuldner offen legen. Allerdings kann die Anerkennung einer Abtretung durch den Arbeitgeber arbeitsvertraglich, tariflich oder in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Häufig werden Forderungen auch an Inkoasso-Unternehmen abgetreten. Der Ursprungsgläubiger verkauft die Forderung üblicherweise zu einem geringeren Preis. Das Inkassounternehmen tritt ab diesem Zeitpunkt als Gläubiger auf. Umstritten ist dabei in vielen Fällen, dass bereits berechnete Inkassokosten weiterhin geltend gemacht werden.