BGH zur Pfändung gem. § 850 d ZPO für Unterhaltsvorschuss

27.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 21/13 vom 17. September 2014 UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; ZPO § 850d, § 850c, § 766

a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unter-haltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt.

b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insbe-sondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im We-ge der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittel-bar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstre-ckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beein-trächtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außerge-richtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt.

c) Die privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass diese im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsan-sprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist. d) Der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligte vorrangige Unterhaltsgläubi-ger kann den nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bestehenden Vorrang seines Un-terhaltsanspruchs im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinne-rung nach § 766 Abs. 1 ZPO geltend machen. Nach Abschluss des Vollstre-ckungsverfahrens kann ihm gegen die pfändende Unterhaltskasse ein Berei-cherungsanspruch auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der ihm zustehenden Unterhaltsforderung zustehen. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - VII ZB 21/13 - LG Ellwangen AG Aalen