Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse
17.01.2014
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Zustimmung des Treuhänders bei Veränderungen des Schuldners bzgl. seines Arbeitsvertrags, welche zu einem geringeren Einkommen führen, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist. BAG, Urteil v. 20.06.2013-6AZR 789/11