Arbeitskraft des Schuldners gehört nicht zur Insolvenzmasse

17.01.2014

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Zustimmung des Treuhänders bei Veränderungen des Schuldners bzgl. seines Arbeitsvertrags, welche zu einem geringeren Einkommen führen, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist. BAG, Urteil v. 20.06.2013-6AZR 789/11