Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung von Beitragsschulden in der GKV veröffentlicht

19.09.2013

Der Deutsche Caritasverband hat heute mitgeteilt, dass der GKV-Spitzenverband  heute die „Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden“ (EGBfÜB) veröffentlicht hat. Hintergrund ist das im August 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung in der Krankenversicherung. Es sieht für einzelne Versichertengruppen den Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vor (§ 256a SGB V). Die nähere Ausgestaltung hinsichtlich des Erlasses bzw. der Ermäßigung von Beitragsschulden wurde dem GKV Spitzenverband übertragen (§ 256a Abs. 4 SGB V).
 
Danach gilt Folgendes:
 
„Stichtagsregelung“ bis zum 31. Dezember 2013 für Menschen, deren Versicherungspflicht von der Krankenkasse noch nicht festgestellt ist
 
Wer sich – trotz geltender Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) – bisher nicht bei der Krankenkasse gemeldet hat, bekommt Beitragsansprüche  und Säumniszuschläge erlassen, wenn er sich bis zum 31. Dezember 2013 bei seiner Krankenkasse meldet und seine Versicherungspflicht anzeigt (§ 256a Abs. 2 Satz 1 SGB V i. V. m. § 2 EGBfÜB).
 
„Neufallregelung“ ab 1. Januar 2014 für Menschen, deren Versicherungspflicht von der Krankenkasse noch nicht festgestellt ist
 
Für den Zeitraum ab 2014 bekommen die betroffenen Menschen ihre Beitragsschulden nicht erlassen. Für den Nacherhebungszeitraum – Zeitraum zwischen Eintritt der Versicherungspflicht und Anzeige der Versicherung bei der Krankenkasse – werden die nachzuzahlenden Beiträge ermäßigt. Für die Berechnung der ermäßigten Beiträge wird eine fiktive beitragspflichtige Einnahme in Höhe von zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für den Kalendermonat zugrunde gelegt. Das entspricht – nach den für das Jahr 2013 geltenden Bezugsgrößen –  einem monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 41,77 Euro. Die auf die Beitragsforderungen entfallenden Säumniszuschläge werden erlassen (§ 256a Abs. 1 SGB V i. V. m. § 1 EGBfÜB).
 
„Altfallregelung“ für Menschen deren Versicherungspflicht bereits festgestellt ist und Schulden aus dem Zeitraum zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Meldung bei der Krankenkasse bestehen
 
Diese sogenannte „Altfallregelung“ gilt für Menschen, die sich bereits bei der Krankenkasse gemeldet haben und Beitragsschulden aus dem Nacherhebungszeitraum – also der Zeit zwischen Beginn der Versicherungspflicht (frühestens 1. April 2007) und der Anzeige der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)  bei der Krankenkasse (bis zum 31. Juli 2013) – haben. Sie bekommen die bereits festgestellten Beitragsschulden und die darauf entfallenden Säumniszuschläge für den Nacherhebungszeitraum erlassen. Gleiches gilt für Vollstreckungskosten, Gebühren und Zinsen (§ 256a Abs. 2 Satz 2 SGB V i. V. m. § 3 EGBfÜB). Bereits gezahlte Beiträge und Säumniszuschläge werden nicht zurück erstattet. Zudem gibt es keinen Erlass bzw. keine Ermäßigung von Beitragsrückständen, die nach der Anzeige und Feststellung der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse entstanden sind.
 
Weitere Voraussetzungen für alle Alternativen
       
Voraussetzung für einen Erlass bzw. eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist in allen Fallkonstellationen, dass
 
-       die Menschen im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder – wenn dies doch der Fall war - auf eine nachträgliche Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch die Kasse verzichten (§ 256a Abs. 4 i. V. m. §§ 1-3 EGBfÜB). Diese Voraussetzung gilt nicht für mitversicherte Familienangehörige.
-       Zudem ist ein Erlass bzw. eine Ermäßigung von Beiträgen nur möglich, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfasst (§§ 1-3 EGBfÜB).
 
Verfahren
 
Für einen Erlass bzw. die Ermäßigung von Beitragsschulden müssen die betroffenen Menschen einen formlosen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Dieser Antrag sollte mit Blick auf den Stichtag 31. Dezember 2013 und den bis dahin geltenden günstigeren Schuldenerlass-Regelung schnellstmöglich gestellt werden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.
 
Neuerungen bzgl. der Höhe der Säumniszuschläge
 
Zudem gibt es für freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) eine Neuerung hinsichtlich der Säumniszuschläge. Die Regelung über einen erhöhten Säumniszuschlag in Höhe von fünf Prozent pro Monat für diese Menschen (§ 24a Abs. 1a SGB IV), ist entfallen. Seit August 2013 gilt für alle Beitragsrückstände der einheitliche Säumniszuschlag von einem Prozent.
 
Noch nicht gezahlte, erhöhte Säumniszuschläge, die nicht nach einer der oben genannten Regelungen erlassen werden, werden rückwirkend von 5 Prozent auf ein Prozent abgesenkt. Der Differenzbetrag wird erlassen. Hierfür ist ein formloser Antrag bei der Krankenversicherung notwendig (§ 4 EGBfÜB). Diese Regelung ist besonders für freiwillig Versicherte relevant, da sie nicht von einem Beitragserlass profitieren.

>>> Einheitliche Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden (EGBfÜB) vom 04.09.2013