Bundestag beschließt "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"

27.06.2013

Am vorletzten Sitzungstag dieser Legislaturperiode hat sich der Bundestag heute Nachmittag fast zwei Stunden mit dem Komplex "Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken" befaßt. Hauptsächlich ging es dabei um Vorschläge der SPD und der Grünen bezüglich der Bekämpfung von Abgeordnetenbestechlichkeit und die sogenannte Mietpreisbremse.

Kurz vor Ende des Tagesordnungspunktes wurde dann doch noch über den lange umstrittenen Gesetzentwurf der Bundesregierung des "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" und verschiedene Änderungs- und  Ergänzungsanträge der Oppositionsfraktionen zu diesem Thema abgestimmt. Mit seiner schwarz-gelben Mehrheit wurde das Gesetz mit einigen Änderungen in der Fassung der Beschlussfassung des Rechtsausschusses angenommen und die Anträge der anderen Fraktionen abgelehnt. SPD und Linke enthielten sich, die Grünen votierten dagegen.

Im Inkassobereich soll das Gesetz für mehr Transparenz sorgen. Zukünftig müssen Inkassounternehmen exakt darlegen, für wen sie arbeiten, aus welchem Rechtsgrund sich die Forderung ergibt und wie sich die Inkassokosten berechnen. Neue Bußgeldtatbestände und die Anhebung des Bußgeldhöchstsatzes von 5.000 auf 50.000 EUR sollen unseriöse Inkassopraktiken unterbinden helfen. Auch der Widerruf der Zulassung und die Schließung unseriöser Unternehmen wird durch das Gesetz zukünftig vereinfacht.
Eine wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung hat der Ausschuss bei der Regelung  der Inkassokosten vorgenommen. Während der Gesetzentwurf der Bundesregierung noch eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Jusitzministers ohne Zustimmung des Bundestages für "Inkasso-Regelkosten" und der "sonstigen Kosten" vorsah, wurde diese Vorschrift vom Rechtsausschuss deutlich abgeschwächt.
Demnach sind Inkassokosten für eine nicht titulierte Forderung im außergerichtlichen Bereich auf die entsprechende Vergütung eines Rechtsanwaltes nach dem RVG begrenzt. Der Bundesjustizministerium darf nun mit Zustimmung des Bundestages nur noch eine Rechtsverordnung erlassen, die die "Höchstsätze für die Gebühren" regelt. Dabei muss der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt werden. Insbesondere soll die Verordnung die Kosten des ersten Mahnschreibens und Höchstssätze "von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monat dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers" vorsehen.

Neben den Regelungen im Bereich der Inkassodienstleistungen werden in dem Gesetz auch Abmahnungen im privaten Bereich wegen Urheberrechtsverletzungen, die einfach gelagert sind, auf 1.000 Euro begrenzt. Die entsprechenden Anwaltskosten dürfen zukünftig nur noch maximal 155,30 Euro betragen. Derzeit betragen die durchschnittlichen Abmahnkosten noch rund 700 EUR. Die Opposition kritisiert vor allem die Tatsache, dass es von den "besonderen Umständen des Einzelfalles" abhängig ist, ob eine Deckelung der Abmahngebühren angewendet werden kann oder nicht. Dies könne leicht dazu führen, "dass Massenabmahnungen gegen Verbraucher ein lukratives Geschäftsmodell bleiben".  Auch die Verbraucherverbände bezeichnen die Regelungen im Abmahnbereich als "zu lasch".

Im Bereich der Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur in Zukunft gegenüber Unternehmen eine Geldbuße von 300.000 Euro verhängen, wenn diese unerwünschte Telefonwerbung betreiben.Das Gesetz sieht ferner vor, dass telefonische Verträge über Gewinnspieldienste künftig nur noch wirksam werden, wenn sie anschließend schriftlich ­ per Brief, Fax oder E-Mail ­ bestätigt werden.

>>> Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums: Maßnahmenpaket gegen unseriöse  Geschäftspraktiken