Rechtsausschuss empfiehlt Annahme der Insoreform in geänderter Fassung

16.05.2013

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner gestrigen Sitzung die Annahme des "Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" in einer gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung geänderten Fassung gegen die Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Die Linken empfohlen.


Unter anderem empfiehlt der Ausschuss, die im Gesetzentwurf vorgesehene Mindestbefriedigungsquote für die Abkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von 25 auf 35 Prozent zu erhöhen und das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren einschließlich der Zustimmungsersetzung
als notwendiges Verhandlungsinstrument neben der Zulassung
des Insolvenzplanverfahrens in Verbraucherinsolvenzverfahren beizubehalten.

Auch der zunächst vorgesehene Verzicht, in "aussichtlosen Fällen" von der obligatorischen Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuches abzusehen, entfällt in der vorliegenden Beschlussempfehlung.


Um den beteiligten Personenkreisen und insbesondere der gerichtlichen Praxis
einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, wird das Inkrafttreten des Gesetzes im Wesentlichen auf den 1. Juli 2014 festgelegt. Um auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits laufende Verbraucherinsolvenzverfahren – auf die die neuen Regelungen zur Restschuldbefreiung gemäß der Übergangsregelung keine Anwendung finden – eine schnellere Beendigung zu ermöglichen, empfiehlt der Ausschuss, für jene Verfahren rückwirkend die Regelungen über das Insolvenzplanverfahren für anwendbar zu erklären.

Die Bundesregierung soll verpflichtet werden, die Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Bericht zu erstatten.

Eine stichwortartige Übersicht der einzelnen Änderungen gibt es auf der Seite der LAG SB Hamburg..


Am heutigen Donnerstag wird sich der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen und in zweiter und dritter Lesung endgültig darüber entscheiden. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Gesetz entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses beschlossen wird.

Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses vom 15.05.2013 (DR 17/13535)